468 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und
solchen Handelsgesellschaften, welche keine persönlich haften-
den Gesellschafter haben, die gesetzlichen Vertreter;
in dem Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen
Vertreter;
in dem Falle eines Eigentumswechsels, durch den das Recht
des Schiffes zur Führung der Reichsflagge nicht berührt wird,
auch der neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart.
Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen 6 Wochen nach
dem Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzu-
tragenden Tatsache Kenntnis erlangt hat.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige
durch einen von ihnen. G 14.)
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-
Naumgehalt sind auch ohne Eintragung in das Schiffs-
register und Erteilung des Schiffscertifikats befugt, das
Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben. C 156.)
Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß seinen
Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen
des Heimatshafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten
Schriftzeichen führen. (8 17.)
Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den Vor-
schriften der §8 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 M0onaten
bestraft. Auch kann auf Einziehung des Schiffes erkannt werden, ohne
Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht; der § 42 des
Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. (§ 18.)
Führt ein Schiff den Vorschriften der §§ 11, 12 zuwider die
Reichsflagge, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu 300 Mark
oder mit Haft bestraft. G 19.)
Wer die ihm nach § 14 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt,
wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft.
Wer gemäß Abs. 1 verurteilt ist und seiner Verpflichtung nicht
binnen sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils
genügt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis
bis zu 2 Monaten bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn im
Falle einer weiteren Verurteilung die Verpflichtung nicht binnen der
bezeichneten Frist erfüllt wird. (8 20.)
Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider weder das
Schiffscertifikat, noch ein beglaubigter Auszug aus dem Certifikat an
Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht gemäß § 17 bezeichnet, so
wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hasft be-
straft. (8 21.) .
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über die
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen und