Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

468 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und 
solchen Handelsgesellschaften, welche keine persönlich haften- 
den Gesellschafter haben, die gesetzlichen Vertreter; 
in dem Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen 
Vertreter; 
in dem Falle eines Eigentumswechsels, durch den das Recht 
des Schiffes zur Führung der Reichsflagge nicht berührt wird, 
auch der neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart. 
Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen 6 Wochen nach 
dem Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzu- 
tragenden Tatsache Kenntnis erlangt hat. 
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige 
durch einen von ihnen. G 14.) 
Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto- 
Naumgehalt sind auch ohne Eintragung in das Schiffs- 
register und Erteilung des Schiffscertifikats befugt, das 
Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben. C 156.) 
Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß seinen 
Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen 
des Heimatshafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten 
Schriftzeichen führen. (8 17.) 
Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den Vor- 
schriften der §8 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 6 M0onaten 
bestraft. Auch kann auf Einziehung des Schiffes erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht; der § 42 des 
Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. (§ 18.) 
Führt ein Schiff den Vorschriften der §§ 11, 12 zuwider die 
Reichsflagge, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu 300 Mark 
oder mit Haft bestraft. G 19.) 
Wer die ihm nach § 14 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, 
wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft. 
Wer gemäß Abs. 1 verurteilt ist und seiner Verpflichtung nicht 
binnen sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteils 
genügt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis 
bis zu 2 Monaten bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn im 
Falle einer weiteren Verurteilung die Verpflichtung nicht binnen der 
bezeichneten Frist erfüllt wird. (8 20.) 
Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider weder das 
Schiffscertifikat, noch ein beglaubigter Auszug aus dem Certifikat an 
Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht gemäß § 17 bezeichnet, so 
wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hasft be- 
straft. (8 21.) . 
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über die 
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen und
	        
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