Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

24 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
3. Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, 
werden die dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den 
Abschluß der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei 
eine Bevollmächtigung eines der kontrahierenden Teile durch den 
andern nicht ausgeschlossen ist. 
4. In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge 
getroffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr 
des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden 
Deutschen Verwaltung zu teil werden, in gleicher Weise und unter 
denselben Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung 
stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr anderer Deutscher Post- 
gebiete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen. 
5. Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande 
vereinbarten Bestimmungen soll für alle Teilnehmer des gegen- 
wärtigen Vertrages obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen 
über den Portobezug nicht unter das interne Deutsche Porto 
heruntergegangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres 
Porto vereinbart werden müssen, so bleibt die Teilnahme an den 
Bestimmungen des bezüglichen Vertrages der Ermessen der einzelnen 
Postverwaltungen anheimgestellt.“ 
4. An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele- 
graphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil. 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 563. 
1. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Ober- 
befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben 
liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine er- 
nennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht 
zu nehmen sind. 
2. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
3. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit 
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichs- 
kasse bestritten. 
4. Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich 
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im 
Landheere befreit, dagegen zum Dienste bei der Kaiserlichen Marine 
verpflichtet. 
5. Die Verteilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote 
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
(Dieser 5. Absatz ist aufgehoben durch Gesetz vom 26. Mai 1893, S. 185.) 
Artikel 54. 
1. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche 
Handelsmarine. 
*?2. Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit 
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der 
 
	        
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