Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

476 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Das Strandamt hat den Berger über die Zeit, den Ort und 
die Umstände der Bergung, sowie über den beanspruchten Lohn zu 
hören und für die angemessene Aufbewahrung der Gegenstände zu sorgen, 
auch dem nächsten Zollbeamten Nachricht zu geben. Die Bestimmungen 
der §§& 14, 15 und 18 finden auch hier Anwendung. 
Kann der Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so ist 
nach der Vorschrift des § 16, andernfalls nach den Vorschriften des 
IV. Abschnitts zu verfahren. (§ 23.) 
Behufs der Ermittelung des Empfangsberechtigten hat das Strand- 
amt, sofern sich genügender Anlaß dazu bietet, geeignete Vorverhand- 
lungen einzuleiten. Dem dadurch ermittelten Berechtigten sind die ge- 
borgenen Gegenstände nach Maßgabe des § 16 auszuliefern. (8 20.) 
Wenn der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren 
nicht ermittelt werden können, so sind die geborgenen Gegenstände dem 
Berger zu überweisen. § 35 Abs. 2.) 
Wer die vom Bundespräsidium zur Verhütung des Zusammenstoßes 
der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geld- 
strafe bis zu 500 Talern bestraft. (8 145 des Strafgesetzbuchs.) 
Im übrigen wird hier auf §§ 145, 243 Ziff. 7, 265, 296# bis 
298, 305—311 und 322, 323, 325, 326 und 366 des Strafgeset= 
buchs Bezug genommen. 
Nicht selten, namentlich wenn fremde Schiffe an deutschen Küsten 
stranden, sind Schiffer u. s. w. in Verlegenheit, zuverlässige Personen 
zur Vertretung ihrer Interessen zu finden. Um hierin eine Erleichterung 
zu schaffen, sind von den Landesregierungen an geeigneten Orten ein 
für allemal Sachverständige bestellt. Dieselben sind in den einzelnen 
Fällen den Beteiligten vom Strandamt namhaft zu machen. Die Wahl an- 
derer Vertreter ist hiedurch nicht ausgeschlossen. G# 17 der Strandungsordnung.) 
Für die Fälle, daß deutsche Schiffe Unfälle im Auslande erleiden, 
sind nach § 36 des Konsulatgesetzes vom 8. November 1867 S. 137 
die Konsuln berufen und befugt, die Verklarungen aufzunehmen und 
die erforderlichen Bergungs= und Rettungsmaßregeln einzuleiten und 
zu überwachen, sowie in Fällen der großen Havarei auf Antrag des 
Schiffsführers die Dispache aufjumachen. 
Vergl. hiezu auch Gesetz vom 25. März 1880 S. 181, 28. Juli 1880 S. 183. 
Zum Schutze der Schiffahrt ergingen sodann noch 
das Gesetz vom 9. Januar 1875 S. 11, betr. die Errichtung der 
deutschen Seewarte in Hamburg, nebst Verordnung vom 26. De- 
zember 1875 S. 385 und vom 4. Februar 1895 S. 151, betr. 
der Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung derselben 
(siehe oben S. 164); 
das Gesetz vom 27. Juli 1877 S. 549 und der Circ.-Erlaß hiezu 
vom 23. November 1877 Zentralbl. S. 634, betr. die Unter- 
suchung von Seunfällen nebst Verordnung vom 3. Mai 1878 
Zentralbl. S. 276 und das Gesetz vom 5. Juli 1900 S. 742; 
  
 
	        
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