Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

482 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen 
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter 
Ziffer VII erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Er- 
wägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern 
eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Beratung der Bayerischen 
Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, 
bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes 
der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung 
zu bringen. 
Auch der Abschluß von Auslieferungsverträgen direkt mit dem 
Ausland ist von den Bundesstaaten als eigenes Recht mehrfach aus- 
geübt worden. 
Im Gesandtschaftswesen unterscheidet man zwischen aktivem und 
passivem Gesandtschaftsrecht und zwar versteht man unter ersterem die 
Abordnung eines Gesandten seitens der politisch unabhängigen Staaten- 
vereinigungen, sowie der zu dem Souverain eines andern Landes in 
einem Lehens-, Schutz= oder sonstigen politischen Gemeinschaftsverhältnis 
stehenden Länder und unter letzterem das Recht, Gesandte anzunehmen. 
2. Kapitel. 
Die Rangstufen von Gesandten. 
Nach den Festsetzungen des Wiener Kongresses vom 19. März 1815 
und des Aachener Kongresses vom 21. November 1818 sind folgende 
4 Rangstufen der ständigen Gesandtschaften anerkannt worden: 
1. die Botschafter oder Großbotschafter, sowie die päpstlichen Legaten 
und Nunzien; 
2. die eigentlichen Gesandten oder sogenannten bevollmächtigten 
Minister, sowie die päpstlichen Internunzien; 
3. die Ministerresidenten; 
4. die Geschäftsträger; 
sodann bestehen noch: 
5. die sogenannten unständigen Gesandten und Kommissarien. 
I. Die Botschafter. 
Die Botschafter sind sowohl hinsichtlich ihrer Amtsbefugnisse, 
sowie auch hinsichtlich ihrer Person, Stellvertreter ihrer Souveräns. 
Sie können deshalb wegen ihrer Amtshandlungen nicht nur bei der 
Regierung, sondern auch bei dem Souverän selbst Zulassung verlangen; 
sie sind also mit vollkommenem Repräsentiocharakter ausgestattet. Auch 
genießen dieselben im allgemeinen diejenigen Ehrenauszeichnungen, welche 
ihrem Souverän im Falle seiner persönlichen Anwesenheit erwiesen 
werden würden.
	        
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