XXVII. Abschnitt: Das Gesandtschaftswesen. 485
Die Legitimierung der Legaten und Nunzien des Papstes erfolgt
durch Bullen.
Außerdem erhält der Gesandte eine schriftliche General= (unbe-
schränkte oder allgemeine) oder eine Spezial= (beschränkte oder besondere)
Vollmacht, in welcher sein Kompetenzbereich und sein Verhalten be-
zeichnet sind.
Endlich wird er mit einer Instruktion und einem sogen. doppelten
Schlüssel zur Führung bezw. Uebersetzung der Korrespondenz, d. h. der
sogen. geheimen oder Chiffrenschrift versehen. "
5. Kapitel.
Die Aufgabe der Gesandten.
Die Gesandten sind im allgemeinen das Kommunikationsorgan
der beteiligten Souveräne und demgemäß dazu berufen, die Unterhaltung
des völkerrechtlichen Verkehrs der beteiligten Staaten zu pflegen und
die politischen Beziehungen zu vermitteln, in denen die verbündeten
Regierungen zum deutschen bezw. fremden Hofe stehen; sie haben also
jedenfalls das Interesse des deutschen Kaisers und der deutschen Sou-
veräne und der Reichsangehörigen nach Völkerrecht oder vereinbartem
Recht zu wahren, zu fördern und zu vertreten und hierüber Bericht
zu erstatten, sowie gegenüber den Reichsangehörigen das jeweils geltende
diesbezügliche heimatliche Recht durchzuführen. Ihre Tätigkeit beruht
auf der in ihrer Vollmachtsurkunde enthaltenen Weisungen und auf
geheimer Instruktion.
Die Vertreter des deutschen Reiches beim Papst haben nicht wie
die andern Gesandten eigentlich diplomatische Verhandlungen zu führen,
sondern hauptsächlich nur die Sicherung gegenseitigen Vertrauens und
Verständnisses in Bezug auf solche Angelegenheiten herbeizuführen und
zu erhalten, in denen sich die Aufgaben und Interessen des Reiches
oder seiner Bundesmitglieder oder seiner Angehörigen mit denen der
Kirche berühren und um üherhaupt ein vertrauensvolles Zusammen-
wirken zwischen Staat und Kirche zu sichern.
Nach den bestehenden Gesetzen sind sie befugt:
als Zustellungsbeamter zu funktionieren (C.-Proz., O. § 199),
öffentliche Urkunden zu beglaubigen (C.-Proz.-O. § 338 Abs. 2),
Reisepässe auszustellen (§ 6 Abs. 2 des Ges. vom 12. Okt. 1867 S. 33),
als Standesbeamter zu funktionieren (Gesetz vom 4. Mai 1870
* 14 S. 519).
Des Ferneren bestimmt das Gesetz vom 1. Mai 1878 Seite 89
in § 2, daß zur Annahme der Echtbeit einer Urkunde, die als don
einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffent-
licher Glaubigung versehenen Person des Landes ausgestellt oder auf-