Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

488 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Zu der Klasse 2 gehoͤren: 
Prioatangestellte wie Aerzte, Sekretäre, Hauslehrer, Hausoffizianten 
(Haushofmeister, Stallmeister, Bereiter, Kammerdiener, Keller- 
nehes, Tursteher Liorée-Diener, Läufer, Köche, Kutscher, Stall- 
echte 2c.). 
  
8. Kapitel. 
r Die Dauer der Gesandtschaft. 
Die Tätigkeit der Gesandtschaften ist entweder eine ständige oder 
eine unständige, je nachdem die Bestellung der Gesarptschaft für immer 
oder nur vorübergehend zu speziellen Zwecken erfolgt ist. Sie wird 
unterbrochen in der Regel durch Mißhelligkeit unter den beiden Mächten 
oder durch eingetretene sonstige politische Ereignisse wie z. B. Revolution, 
Regierungswechsel, ausbrechenden Krieg, Abweisung seitens des Empfangs- 
staates oder aus sonstigen Ursachen oder kann sie in regelmäßiger Weise 
erlöschen durch Ablauf der bestimmten Dauer, Widerruf 2c. Wird die 
Abberufung eines Gesandten angeordnet, so hat dieser das Abberufungs= 
schreiben (das sogenannte Rappellschreiben, Recreditiv) und die von ihm 
abgegebenen Pässe von dem Empfangsstaat zurückzuverlangen. In der 
Regel wird ihm dann auch noch ein die Beglaubigung aufhebendes 
Amwortschreiben ausgefertigt und eingehändigt. 
In jedem Falle muß der fremde Staat die Unverletzlichkeit des 
Gesandten, seines Personals, seiner Angehörigen und des Vermögens 
desselben so lange achten, bis der Abzug erfolgt oder die denselben be- 
stimmte Frist abgelaufen ist. 
  
9. Kapitel. 
Das Aussichtsrecht über die Gesandtschaften. 
Dieses Aufsichtsrecht steht dem Kaiser zu uu####m ν 
doch ist in Art. 8 der Reichs-Verfassung ein besonderer Ausschuß für 
auswärtige Angelegenheiten beim Bundesrat bestellt. 
Dieser Ausschuß besteht aus den Bevollmächtigten der Königreiche 
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei vom Zundesrat alljährlich 
zu wählenden Bevollmächtigten Anderer Bundesstaaten und es führt in 
demselben Bayern den Vorsitz. 
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