Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVIII. Abschnitt. 
Das Konsulatwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
J. Gemäßheit des Art. 4 Ziff. 7 der Reichs-Verfassung ist zum 
Schutze des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiff. 
fahrt und ihrer Flagge zur See eine gemeinsame konsularische Ver- 
tretung vom Reiche ausgestattet worden. (Sten. Bericht v. 1867 II, S. 148.) 
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reiches steht nach 
Art. 56 der Reichs-Verfassung unter der Aufsicht des Kaisers (Aus- 
wärtiges Amt), welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt; dabei ist 
bestimmt, daß in dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln neue Landes- 
konsulate nicht mehr errichtet werden dürfen. Zu diesem Art. 56 
wurde übrigens beim Abschluß der Novemberverträge 1870 allseitig 
anerkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zu- 
stehe, auswärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für 
ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. Ferner wurde 
die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten 
auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines 
einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen läßt, daß dies 
geschehe. (Schlußprotokoll mit Bayern vom 23: November 1870 Abschnitt XlI, 
1871 S. 25.) 
Das Konsularwesen ist näher geregelt durch: 
Gesetz vom 8. November 1867, §§ 22—24 sind durch Gesetz vom 
10. Juli 1879 S. 205 aufgehoben; 
§ 16 ist ergänzt durch Art. 38 Ziff. 1 des Gesetzes vom 18. August 
1896 S. 613; 
148 a, eingeschaltet durch Gesetz vom 18. August 1896 Art. 38 II 
613;
	        
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