XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 495
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul, sowie an dessen Stelle
einen anderen Beamten die dem Konsul bei der Ausübung der Gerichts-
barkeit obliegenden Verrichtungen übertragen. (6 6.)
Der Konsul ist zuständig:
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen
und die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine
Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (8 7.)
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem
und zwei Beisitzern.
In Strassachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zu-
zuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptoerfahrens
ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur
Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den §§ 74, 75 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört. (§ 8.)
Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei
Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Sielle des Konsulargerichts
der Konsul.
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Bei-
sitern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern.
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht aus-
führbar war, müssen in dem Sitzungsprotokoll angegeben werden. (6 9.)
Das Konsulargericht ist zuständig:
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßord-
nungen den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffen-
gerichten zugewiesenen Sachen;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel
der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Straf-
sachen. (8 10.)
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den
Beisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
In den in § 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Bei-
sitzer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder
auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen Teil; die
sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen. (& 11.)
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs
aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher
aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks vier Beisitzer und
mindestens zwei Hilfsbeisitzer.
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung
Folge zu leisten; die §§ 53, 55, 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung. (§ 12.)
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung
in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs.