Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVIII. Abschnitt: Das Konsulatwesen. 495 
Der Reichskanzler kann neben dem Konsul, sowie an dessen Stelle 
einen anderen Beamten die dem Konsul bei der Ausübung der Gerichts- 
barkeit obliegenden Verrichtungen übertragen. (6 6.) 
Der Konsul ist zuständig: 
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen 
und die Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen; 
2. für die durch Reichsgesetze oder in Preußen geltende allgemeine 
Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (8 7.) 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzendem 
und zwei Beisitzern. 
In Strassachen sind in der Hauptverhandlung vier Beisitzer zu- 
zuziehen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptoerfahrens 
ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Gegenstande hat, das weder zur 
Zuständigkeit der Schöffengerichte noch zu den in den §§ 74, 75 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört. (§ 8.) 
Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zuziehung von zwei 
Beisitzern nicht ausführbar, so tritt an die Sielle des Konsulargerichts 
der Konsul. 
Ist in Strafsachen die vorgeschriebene Zuziehung von vier Bei- 
sitern nicht ausführbar, so genügt die Zuziehung von zwei Beisitzern. 
Die Gründe, aus denen die Zuziehung von Beisitzern nicht aus- 
führbar war, müssen in dem Sitzungsprotokoll angegeben werden. (6 9.) 
Das Konsulargericht ist zuständig: 
1. für die durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Prozeßord- 
nungen den Landgerichten in erster Instanz sowie den Schöffen- 
gerichten zugewiesenen Sachen; 
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel 
der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in Straf- 
sachen. (8 10.) 
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den 
Beisitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu. 
In den in § 10 Nr. 1 bezeichneten Sachen nehmen die Bei- 
sitzer nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder 
auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen Teil; die 
sonst erforderlichen Entscheidungen werden von dem Konsul erlassen. (& 11.) 
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahrs 
aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher 
aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks vier Beisitzer und 
mindestens zwei Hilfsbeisitzer. 
Die Gerichtseingesessenen haben der an sie ergehenden Berufung 
Folge zu leisten; die §§ 53, 55, 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
finden entsprechende Anwendung. (§ 12.) 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung 
in öffentlicher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahrs.
	        
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