496 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: „Sie schwören
bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Bei-
sitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben“.
Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln, unter Erhebung
der rechten Hand, die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir
Gott helfe". Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der
das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des
Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Be-
teunerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleich-
geachtet. Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. (§ 13)
Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und end-
gültige Entscheidung über die Rechtsmittel
1. der Beschwerde und der Berufung in den vor dem Konful oder
dem Konsulargerichte verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und in Konkurssachen;
2. der Beschwerde und der Berufung gegen die Entscheidungen des
Konsulargerichts in Strafsachen;
3. der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (68 14.)
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet, soweit nicht in
diesem Gesetz ein anderes vorgeschrieben ist, in den vor den Konsul
oder das Konsulargericht gehörenden Sachen nicht statt. (§ 15.)
Die Personen, welche die Verrichtungen der Gerichtsschreiber und
der Gerichtevollzieher sowie die Verrichtungen der Gerichtsdiener als
Zustellungsbeamten auszuüben haben, werden von dem Konsul bestimmt.
Sofern diese Personen nicht bereits den Diensteid als Konsularbeamte
geleistet haben, sind sie vor ihrem Amtsantritt auf die Erfüllung der
Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.
Das Verzeichnis der Gerichtsvollzieher ist in der für konsularische
Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an
die Gerichtstafel bekannt zu machen. (§ 16.)
Die Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzu-
lassen sind, werden von dem Konsul bestimmt. Die Zulassung ist
widerruflich.
Gegen eine Verfügung des Konsuls, durch die der Antrag einer
Person auf Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgelehnt
oder die Zulassung zurückgenommen wird, findet Beschwerde an den
Reichskanzler statt.
Das Verzeichnis der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu-
gelassenen Personen ist in der für konsularische Bekanntmachungen orts-
üblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt
zu machen. (§ 17.)
Die Vorschriften der §§ 157 bis 169 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und des § 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der