Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

498 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
den Entscheidungen werden für die Konsulargerichtsbezirke in erster und 
letzter Instanz von dem Bundesrat erlassen. 
Soweit in diesen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen 
einer Landes-Zentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde 
verwiesen wird, treten an deren Stelle in den Konsulargerichtsbezirken 
Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers oder der von diesem 
bezeichneten Behörde. 
Die nach diesen Gesetzen den Polizeibehörden zustehenden Befug- 
nisse werden in den Konsulargerichtsbezirken von dem Konsul ausgeübt. 
Bis zum Erlasse der im Abs. 1 vorgesehenen Kaiserlichen Ver- 
ordnungen sowie der im Abs. 3 vorgesehenen Anordnungen oder Ver- 
fügungen des Reichskanzlers finden die innerhalb Preußens im bis- 
herigen Geltungsbereiche des preußischen Allgemeinen Landrechts geltenden 
landesherrlichen Verordnungen sowie die dort geltenden Anordnungen 
oder Verfügungen der Landes-Zentralbehörden entsprechende Anwen- 
dung. (§ 23.) 
Soweit nach den im § 19 bezeichneten Gesetzen dem Landesfiskus 
Rechte zustehen oder Verpflichtungen obliegen, tritt in den Konsular- 
gerichtsbezirken an dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf die Rechte und Verpflichtungen, die für 
den Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit eines Be- 
teiligten begründet sind. 
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. Durch Kaiserliche Verordnung 
kann bestimmt werden, daß die wegen Zuwiderhandlung gegen einzelne 
Gesetze oder Verordnungen verhängten Geldstrafen einem anderen Be- 
rechtigten zufallen. (8 24.) 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die keinem Staat an- 
gehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, 
nach den Vorschriften beurteilt, die für die keinem Bundesstaat an- 
gehörenden Deutschen gelten. 
Die Rechtsverhältnisse der Schutzgenossen, die einem fremden 
Staate angehören, werden, soweit dafür die Staatsangehörigkeit in 
Betracht kommt, nach den für Ausländer geltenden Vorschriften be- 
urteilt. (8 25.) 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit 
die Konsulargerichtsbezirke im Sinne der in den §§ 19, 22 bezeichneten 
Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland anzusehen 
sind. G 26.) 
Soweit die nach § 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf 
die an einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, 
sind hierunter, falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsular- 
gerichtsbezirkes und um die Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichts- 
barkeit unterworfenen Person handelt, die deutschen Gesetze zu verstehen. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit 
in einem Konsulargerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.