502. Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen
Verfahrens kann vom Amtswegen erfolgen. (8 70.)
Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahme-
verfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesegzbl.
S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
An die Stelle der Staatsanwaltschaft dez Landgerichts tritt der
Konsul. Die im § 5 AbsK. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs
Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht
in erster und letzter Instanz zuständig. (8 71.)
In Strassachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht
in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser
zu. (§ 72.)
6. Besondere Vorschriften über die Kosten.
Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den
Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben,
die in den nach § 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind.
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken
nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark.
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tage-
gelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt,
nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben. (8 73.)
Die Erhebung und Betreibung der Kosten wird durch den Konsul
veranlaßt.
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß
an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Anordnung des Reichs-
kanzlers. (6 74.)
Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden
Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung
der Kosten Beistand zu leisten.
Das gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden
und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten.
Dabei finden die gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes (Reichsgesetzbl. 1898
S. 659) erlassenen Vorschristen über den zum Zwecke der Einziehung
von Gerichtiskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand ent-
sprechende Anwendung. (8 75.)
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch ge-
regelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung. (§ 76.)
Die Gerichtsbarkeit ist speziell für einzelne Länder geregelt
und zwar:
in Bosnien und der Herzegowina:
durch Gesetz vom 7. Juni 1880 S. 146,
„ Kaiserl. Verordnung v. 23. Dezember 1880 S. 191;
in Egypten: durch das Gesetz vom 30. März 1874 S. 23,
„ das Gesetz vom 5. Juni 1880 S. 145,