Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

502. Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen 
Verfahrens kann vom Amtswegen erfolgen. (8 70.) 
Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahme- 
verfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesegzbl. 
S. 345) findet mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
An die Stelle der Staatsanwaltschaft dez Landgerichts tritt der 
Konsul. Die im § 5 AbsK. 3 vorgesehene Ausschlußfrist beträgt sechs 
Monate. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist das Reichsgericht 
in erster und letzter Instanz zuständig. (8 71.) 
In Strassachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht 
in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser 
zu. (§ 72.) 
6. Besondere Vorschriften über die Kosten. 
Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher in den 
Konsulargerichtsbezirken werden im doppelten Betrage der Sätze erhoben, 
die in den nach § 19 maßgebenden Vorschriften bestimmt sind. 
Die Gebühr für eine Zustellung in den Konsulargerichtsbezirken 
nach den Vorschriften über Zustellungen im Auslande beträgt drei Mark. 
Die den Gerichtsbeamten und Gerichtsvollziehern zustehenden Tage- 
gelder und Reisekosten werden, soweit es sich um Konsularbeamte handelt, 
nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften erhoben. (8 73.) 
Die Erhebung und Betreibung der Kosten wird durch den Konsul 
veranlaßt. 
Die Regelung des Beitreibungsverfahrens erfolgt im Anschluß 
an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Anordnung des Reichs- 
kanzlers. (6 74.) 
Die bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden 
Behörden haben einander zum Zwecke der Erhebung und Beitreibung 
der Kosten Beistand zu leisten. 
Das gleiche gilt für die Beistandsleistung unter diesen Behörden 
und den Behörden im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten. 
Dabei finden die gemäß § 99 des Gerichtskostengesetzes (Reichsgesetzbl. 1898 
S. 659) erlassenen Vorschristen über den zum Zwecke der Einziehung 
von Gerichtiskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand ent- 
sprechende Anwendung. (8 75.) 
Soweit die Gebühren der Rechtsanwälte durch Ortsgebrauch ge- 
regelt sind, kommt dieser zunächst zur Anwendung. (§ 76.) 
Die Gerichtsbarkeit ist speziell für einzelne Länder geregelt 
und zwar: 
in Bosnien und der Herzegowina: 
durch Gesetz vom 7. Juni 1880 S. 146, 
„ Kaiserl. Verordnung v. 23. Dezember 1880 S. 191; 
in Egypten: durch das Gesetz vom 30. März 1874 S. 23, 
„ das Gesetz vom 5. Juni 1880 S. 145,
	        
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