504 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsreipts.
III. Die Vizekonsuln.
Diese sind an Orten untergeordneter Bedeutung aufgestellt. Sie
sind den größeren Konsulaten als Hilfsbeamte beigeordnet und vertreten
diesen im Bedarfsfall. Uebrigens gibt es ausnahmsweise auch einige
selbständige Vizekonsulate.
Die Vizekonsuln werden vom betreffenden Konsul ernannt.
IV. Die Konsularagenten.
Dies sind Konsulatsbeamte, die nicht selbständigen Konsularämtern
vorstehen. Sie sind Privatbevollmächtigte des sie anstellenden Konsuls
und für ihre Tätigkeit ist der Konsul persönlich verantwortlich. Die
Konsularagenten führen keinen Dienstsiegel. (§ 11 des Kons.-Gesetzes.)
V. Die Berufskonsuln.
Die Berufskonsuln sind Konsuln, die den Konsulardienst als
Beruf ausüben. Sie sind auf Lebenszeit ernannt und auf sie findet
§ 25 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung.
Zu Berufskonsuln (consul missi) können nur Reichsangehörige
ernannt werden, welche zugleich
1. entweder die erste höhere juristische Prüfung bestanden haben
und außerdem mindestens 3 Jahre im innern Dienst oder
in der Advokatur und mindestens 2 Jahre im Konsular=
dienst des Reichs oder eines Bundesstaats beschäftigt gewesen
sind; oder
2. die besondere Konsularprüfung bestanden haben. Vergleiche
das Regulativ über die Konsularprüsung vom 28. Februar 1873.
Sie werden aus Reichsmitteln besoldet und ihre Familien werden
im Falle des Ablebens des Konsuls während seiner Amtsdauer auf
Reichskosten in die Heimat zurückbefördert. (Sten. Bericht 1867 S. 526.)
Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsulartarif vorgesehenen
Gebühren für die Reichskasse.
Sie dürfen kaufmännische Geschäfte nicht betreiben. (S8 des Kons.-Ges.)
VI. Die Wahlkonsuln.
Zu Wahlkonsuln (Ehren= oder Honorar-Konsuln oder consules
clecti) sollen vorzugsweise reichsangehörige Kaufleute ernannt werden.
(§ 9 des Kons.-Gesetzes und Sten. Bericht 1867 S. 526.)
Diese beziehen die gesetzlichen Gebühren für sich. Dienstliche Aus-
lagen können ihnen aus Reichsmitteln ersetzt werden.
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich.
(§ 10 des Kons.-Gesetzes.)
VII. Die Konsularagenten.
Die Konsuln können mit Genehmigung des Reichskanzlers in ihrem
Amtsbezirk konsularische Privatbevollmächtigte (Konsularagenten) bestellen.