Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXIX. Abschnitt. 
Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden. 
   
Vklas Artikel 4 Ziffer 12 der Reichs-Verfassung unterliegen der 
Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung der- 
selben die Bestimmungen über die Beglaubigung der öffentlichen 
Urkunden. 
In Ausführung dieser Aufgabe ist das Gesetz vom 1. Mai 1878, 
S. 89, erlassen worden, welches den Legalisationszwang für inländische 
öfentliche Urkunden im ganzen Gebiete des Reiches beseitigt hat, da 
derselbe in keinem Verhältnisse mehr gestanden ist zu den Vorteilen der 
Legalisation, nämlich der Erschwerung der Fälschung und vermehrten 
Sicherheit beim Gebrauch öffentlicher Urkunden. 
Das Gesetz bestimmt in § 1: daß Urkunden, die von einer in- 
ländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben 
versehenen Person des Inlandes ausgenommen oder ausgestellt sind, 
zum Gebrauch im Inlande einer Beglaubigung (Legalisation) nicht be- 
dürfen. Es steht aber davon ab, auch zu normieren, inwieweit und 
unter welchen Voraussetzungen inländische öffentliche Urkunden als echt 
anzusehen sind. 
Hierüber enthalten die Zivilprozeßordnung in den §§ 415 bis 444 
und die Strafprozeßordnung in dem § 248 das Nähere. Im übrigen 
überläßt dieses Gesetz die Frage, unter welchen Umständen außerhalb 
des Prozeßgebietes die betreffende Behörde die Echtheit der ihr vor- 
gelegten Urkunden anzuerkennen habe, der Entscheidung des jeweils 
bestehenden Rechtes. Demzufolge schließt es auch die Befugnis der 
Behörde nicht aus; im Zweifelsfalle eine Legalisation zu fordern, falls 
die Behörde nicht, was ihr ebenfalls offen steht, etwa der eigenen Fest- 
stellung, ob die Urkunde für echt gelten könne, den Vorzug gibt. 
Unter inländischen Behörden sind alle Behörden des Reiches oder 
der einzelnen Bundesstaaten zu verstehen, gleichviel, ob sie im In= oder 
im Auslande ihren Sitz haben (s. die Motive). 
Vocd, Staatsrecht. 
  
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.