28 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht
dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel,
soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
Artikel 66.
1. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen
die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate, die Offiziere ihrer Kontingente,
mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten
angehörenden Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren.
Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und
erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vor-
kommende Veränderungen, behufs der nötigen landesherrlichen Publikation,
rechtzeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berührenden
Avancements und Ernennungen.
2. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos
ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppen-
teile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislociert sind, zu
requirieren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umständen einer
einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung
und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten
dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.
(Gesetz-Samml. für 1851, S. 451 ff.)
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften
kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis-
vertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871
S. 9) unter III. 8 5, in Württemberg nach näherer Bestimm-
ung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-
gesetzbl. 1870, S. 658) zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr
veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer
wird vor dem Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch
ein Gesetz festgestellt.