Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

518 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Zustellung gelegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder 
dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und die 
Niederlegung sowohl durch eine an der Tür der Wohnung zu be- 
festigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit tunlich, durch mündliche 
Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt 
gemacht wird. (§ 182.) 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, 
kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die 
Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen. 
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in 
seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen 
darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen. (§ 183.) 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, 
einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, welchem zu- 
gestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen 
Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme ver- 
hindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäfts- 
lokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner 
Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §#§ 181, 
182 nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vor- 
handen ist. (6 184.) 
Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 und im § 184 
Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an 
dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung er- 
folgen soll, beteiligt ist. G# 185.) 
Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist 
ausgeschtossen 
. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht 
angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; 
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich auf 
den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß ein- 
leitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des 
Prozeßgerichts in Person, noch durch Gewährung deutscher Rechts- 
bilfe zugestellt ist; 
3. wenn in dem Urteile zum Nachteil einer deutschen Partei von 
den Vorschriften des Art. 13 Abs. 1, 3 oder der Art. 17, 18, 
22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder 
von der Vorschrift des auf den Art. 13 Abs. 1 bezüglichen 
Teiles des Art. 27 desselben Gesetzes oder im Falle des Art. 9 
Abs. 3 zum Nachteile der Ehefrau eines für tot erklärten Aus- 
länders von der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 abgewichen ist; 
4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder 
gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; 
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 
 
	        
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