518 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Zustellung gelegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder
dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und die
Niederlegung sowohl durch eine an der Tür der Wohnung zu be-
festigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit tunlich, durch mündliche
Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt
gemacht wird. (§ 182.)
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben,
kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die
Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in
seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen
darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen. (§ 183.)
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde,
einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, welchem zu-
gestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen
Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme ver-
hindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäfts-
lokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner
Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §#§ 181,
182 nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vor-
handen ist. (6 184.)
Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 und im § 184
Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an
dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung er-
folgen soll, beteiligt ist. G# 185.)
Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschtossen
. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht
angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich auf
den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß ein-
leitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des
Prozeßgerichts in Person, noch durch Gewährung deutscher Rechts-
bilfe zugestellt ist;
3. wenn in dem Urteile zum Nachteil einer deutschen Partei von
den Vorschriften des Art. 13 Abs. 1, 3 oder der Art. 17, 18,
22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder
von der Vorschrift des auf den Art. 13 Abs. 1 bezüglichen
Teiles des Art. 27 desselben Gesetzes oder im Falle des Art. 9
Abs. 3 zum Nachteile der Ehefrau eines für tot erklärten Aus-
länders von der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 abgewichen ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder
gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.