XXX. Abschnitt: Die gegenseitige Rechtshilfe. 521
findet das Gesetz von 1869 noch volle Anwendung. Vergl. hiezu den
§ 60 des Gesetzes vom 29. Juli 1890, S. 155, wornach auch im
Verfahren vor den Gewerbegerichten Rechtshilfe stattfindet.
Aber auch auf dem Gebiete der Verwaltungsrechtspflege (Ad-
ministrativjustiz) ist in vielen Fällen Rechtshilfe vorgeschrieben, nämlich:
in Abgabesachen durch Gesetz vom 9. Juni 1895, S. 256;
in 2 örsensachen durch § 26 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896,
. 157;
in Invaliditäts= und Altersversicherungssachen durch
§ 141 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, S. 138;
in Latentsachen durch § 32 des Gesetzes vom 7. April 1891,
in Prisensachen durch § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1884,
S. 49 und Verordnung vom 15. Februar 1889, § 29 S. 10;
in Schutzgebietssachen durch Art. 1 § 2 des Gesetzes vom
25. Juli 1900, S. 13.
in Seeunfallsachen durch § 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1877,
553; ·
in Unfallversicherungssachen durch § 101 des Gesetzes vom
6. Juli 1884, S. 107, durch § 21 des Gesetzes vom 5. Mai
1556 S. 172, durch § 115 des Gesetzes vom 13. Juli 1877,
. 371; »
Vergleiche auch Vertrag mit dem Kongo-Staat über Gewähr von
Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Juli 1890, 1891 S. 91 und 111.
Im Konsularverkehr gilt ebenfalls der Grundsatz der gegen-
seitigen Rechtshilfepflicht.
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder
einzelner Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten haben
die Konsuln an die Regierung des Staates zu berichten, um dessen
besonderes Interesse es sich handelt oder dem die beteiligte Privatperson
angehört, auch kann den Konsuln in solchen Angelegenheiten die Re-
gierung eines Bundesstaates Aufträge erteilen und unmittelbare Bericht-
erstattung verlangen. (Gesetz vom 8. November 1867 S. 137 § 3.)
Die Vorschriften der §§ 157 bis 169 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und des § 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auf die Leistung der Rechtshilfe unter
den bei der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit mitwirkenden Be-
hörden sowie unter diesen Behörden und den Behörden im Reichsgebiet
oder in den deutschen Schutzgebieten mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß für die im § 160 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes vorgesehene Entscheidung, sofern die Rechtshilfe von dem Konsul
versagt oder gewährt wird, das Reichsgericht in erster und letzter In-
stanz zuständig ist. (Reichsgesetzbl. 8 18 vom 7. April 1900 S. 217.)
Bezüglich des Militärstrafverfahrens schreibt die
Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 S. 1291 vor: