534 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
3 Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt
werden kann.
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft
bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter 3 Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vierteil des
Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen an-
gedrohten Freiheits= und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach
Zuchthausstrafe unter 1 Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe
des § 21 in Gefängnis zu verwandeln. (8 44.)
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Ver-
gehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder ge-
boten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden kann,
so gilt gleiches bei der Versuchsstrafe. (6 45.)
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Täter
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat,
ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert
worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war,
den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens
gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. (§ 46.)
Die Teilnahme.
Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich aus führen,
so wird jeder als Täter bestraft. (8 47.)
Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu der von
demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Ver-
sprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Ge-
walt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums
oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen,
welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich
angestistet hat. (§ 48.)
Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung des Ver-
brechens oder Vergehens durch Rat und Tat wissentlich Hilfe geleistet hat.
Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen,
welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich
Hilfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches
aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen. (§ 49.)
Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur
Teilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Auf-
forderung annimmt, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strase
androht, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher
Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten, wenn
das Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.