Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

534 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
3 Jahren ein, neben welcher auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt 
werden kann. 
Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungshaft 
bedroht, so tritt Festungshaft nicht unter 3 Jahren ein. 
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vierteil des 
Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen an- 
gedrohten Freiheits= und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hiernach 
Zuchthausstrafe unter 1 Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe 
des § 21 in Gefängnis zu verwandeln. (8 44.) 
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Ver- 
gehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zulässig oder ge- 
boten ist, oder auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden kann, 
so gilt gleiches bei der Versuchsstrafe. (6 45.) 
Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Täter 
1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, 
ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert 
worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder 
2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, 
den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens 
gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat. (§ 46.) 
Die Teilnahme. 
Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich aus führen, 
so wird jeder als Täter bestraft. (8 47.) 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen zu der von 
demselben begangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Ver- 
sprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des Ansehens oder der Ge- 
walt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums 
oder durch andere Mittel vorsätzlich bestimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, 
welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich 
angestistet hat. (§ 48.) 
Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur Begehung des Ver- 
brechens oder Vergehens durch Rat und Tat wissentlich Hilfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, 
welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich 
Hilfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches 
aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen. (§ 49.) 
Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur 
Teilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine solche Auf- 
forderung annimmt, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strase 
androht, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher 
Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten, wenn 
das Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis 
bis zu 2 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
 
	        
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