Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 545 
88 4. Zuchthaus oder Festungshaft von 1—10 Jahre: 
85. Hochverrat, Aufforderung hiezu. 
89. „ Vorschubleistung. 
5. Zuchthaus oder Festungshaft bis zu 5 Jahre: 
96. 100. Tätlichkeiten gegen Mitglieder des landesherrlichen Hauses 
oder des Regentenhauses des eigenen oder eines Bundesstaates. 
6. Zuchthaus oder Festungshaft von 1—3 Jahre: 
86. Hochverratsvorbereitung. 
106. Verhinderung der gesetzgebenden Faktoren an der Teilnahme 
ihrer Versammlungen. 
VI. Juchthaus oder Gefängnis. 
1. Zuchthaus von 3—15 Jahre oder Gefängnis von 3—5 Jahre: 
226. Körperletzung mit nachgefolgtem Tod. 
2. Zuchthaus von 1—5 Jahre oder Gefängnis von 1—5 Jahre: 
224. Körperverletzung mit Beschädigung eines wichtigen Gliedes. 
VII. Jestungshaft. 
1. Lebenslänglich: 
80. 81. 82. Hochverrat. 
88. Landesverrat durch feindliche Dienste oder Waffentragung gegen 
das Reich. 
2. Von 5—15 Jahren: 
90. Begünstigung des Feindes unter mildernden Umständen. 
81. 82. Hochverrat unter mildernden Umständen. 
87. 88. Landesverrat unter mildernden Umständen. 
94. 96. Tätlichkeiten gegen Bundesfürsten in leichteren Fällen. 
3. Von 3—15 Jahren: 
206. Tötung im Zweikampf. 
4. Von 2—15 Jahren: 
83. 84. Hochverrat, verabredeter, unter mildernden Umständen. 
206. Tötung im Zweikampf. 
84. Vorbereitung von Hochverrat unter mildernden Umständen. 
5. Von 1—15 Jahren: 
105. Auseinandersprengung 2c. gesetzgebender Faktoren. 
6. Von 6 Monaten bis zu 15 Jahren: 
92. Verrat von Staatsgeheimnissen, Festungsplänen, Gefährdung 
von öffentlichen Rechten rc. 
Boc-, Staatsrecht. 35