Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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329. 
125. 
122. 
249. 
176. 
213. 
351. 
Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
7. Bon 3—10 Jahren: 
Tötung in einem auf Tötung gerichteten Zweikampf. 
8. Von 2—10 Jahren: 
Tätlichkeiten gegen einen Bundesfürsten. 
Tötung im Zweikampf. 
9. Von 1—10 Jahren: 
. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
Hochverrat, Aufforderung hiezu. 
.Landesverrat unter mildernden Umständen. 
* Vorschubleistung unter mildernden Umständen. 
10. Von 6 Monaten bis zu 10 Jahren: 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
Tätlichkeiten gegen einen Bundesfürsten in mildernden Fällen. 
B. Bergehen. 
I. Gesängnis. 
1. Von 3—.5 Jahre: 
Tötung auf Verlangen des Getöteten. 
2. Von 2—5 Jahre: 
Hehlerei im Rückfall. 
Kindsmord bei mildernden Umständen. 
3. Von 1—5 Jahre: 
Diebstahl, schwerer, im Rückfall bei mildernden Umständen. 
Raub, schwerer, bei mildernden Umständen. 
“ vorsätzliche, behufs Entziehung von der Wehr- 
pflicht. 
4. Von 6 Monaten bis zu 5 Jahre: 
Abtreibung oder Tötung der Leibesfrucht. 
Auflauf, Beteiligung. 
Aufruhr. 
308. Brandstiftung bei mildernden Umständen. 
Doppelehe bei mildernden Umständen. 
Kindtötung durch Eltern. 
Kriegslieferung, Nichtleistung. 
Landfriedensbruch bei mildernden Umständen. 
Meuterei. 
Raub bei mildernden Umständen. 
179. Sittlichkeitsverbrechen unter mildernden Umständen. 
Totschlag in schuldlosem Zorn an Nichtascendenten. 
Unterschlagung, qualifizierte, bei mildernden Umständen.
	        
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