Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXII. Abschnitt; Das Strafrecht. 553 
III. Gefängnis oder Festungshaft. 
1. Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von 
8 1 Tag bis zu 5 Jahren: 
107. Stimmrecht, gewaltsame Hinderung an der Ausübung desselben. 
107. Wahlrecht, gewaltsame Hinderung an der Ausübung desselben. 
2. Gefängnis von 2 Monaten bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von 
1 Tag bis zu 5 Jahren: 
95. Beleidigung des Landesherrn oder eines Landesfürsten im 
eigenen Staate. 
3. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Monat bis zu 3 Jahren: 
97. 99. Beleidigung eines Bundesfürsten, eines Mitglieds eines 
landesherrlichen Hauses oder eines Mitglieds eines bundes- 
fürstlichen Hauses im eigenen Staate. 
4. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Woche bis zu 2 Jahren: 
101. Beleidigung eines Mitglieds eines bundesfürstlichen Hauses. 
103. Beleidigung eines fremden Fürsten oder Regenten. 
5. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 2 Jahren: 
130. Oeffentlicher Friede, Gefährdung durch Predigten 2c. 
6. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 1 Jahr: 
104. Beleidigung eines Gesandten oder Geschäftsträgers. 
IV. Gefängnis, Festungshaft oder Geldstrafe. 
Gefängnis oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe von 
300 Mark bis zu 900 Mark: 
345. Fahrlässige Vollstreckung nicht erkannter Strafen. 
V. Gesängnis oder Geldstrafe. 
1. Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 3 Mark 
bis zu 6000 Mark: 
282. Bankerott, betrügerischer, zu Gunsten eines Anderen. 
2. Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von # Mark 
bis zu 5000 Mark: 
353 a. Amtsgeheimnisse im Dienste des Auswärtigen Amtes des 
Deutschen Reichs. 
353a. Berichterstattung, falsche. 
3. Gefängnis von 1 Tag bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 3 Mark 
bis zu 1500 Mark: 
304. Oeffentliche Denkmäler, Beschädigung oder Zerstörung.
	        
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