XXXII. Abschnitt; Das Strafrecht. 553
III. Gefängnis oder Festungshaft.
1. Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von
8 1 Tag bis zu 5 Jahren:
107. Stimmrecht, gewaltsame Hinderung an der Ausübung desselben.
107. Wahlrecht, gewaltsame Hinderung an der Ausübung desselben.
2. Gefängnis von 2 Monaten bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von
1 Tag bis zu 5 Jahren:
95. Beleidigung des Landesherrn oder eines Landesfürsten im
eigenen Staate.
3. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Monat bis zu 3 Jahren:
97. 99. Beleidigung eines Bundesfürsten, eines Mitglieds eines
landesherrlichen Hauses oder eines Mitglieds eines bundes-
fürstlichen Hauses im eigenen Staate.
4. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Woche bis zu 2 Jahren:
101. Beleidigung eines Mitglieds eines bundesfürstlichen Hauses.
103. Beleidigung eines fremden Fürsten oder Regenten.
5. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 2 Jahren:
130. Oeffentlicher Friede, Gefährdung durch Predigten 2c.
6. Gefängnis oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 1 Jahr:
104. Beleidigung eines Gesandten oder Geschäftsträgers.
IV. Gefängnis, Festungshaft oder Geldstrafe.
Gefängnis oder Festungshaft von 1 Tag bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe von
300 Mark bis zu 900 Mark:
345. Fahrlässige Vollstreckung nicht erkannter Strafen.
V. Gesängnis oder Geldstrafe.
1. Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von 3 Mark
bis zu 6000 Mark:
282. Bankerott, betrügerischer, zu Gunsten eines Anderen.
2. Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe von # Mark
bis zu 5000 Mark:
353 a. Amtsgeheimnisse im Dienste des Auswärtigen Amtes des
Deutschen Reichs.
353a. Berichterstattung, falsche.
3. Gefängnis von 1 Tag bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 3 Mark
bis zu 1500 Mark:
304. Oeffentliche Denkmäler, Beschädigung oder Zerstörung.