Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

560 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Angesichts des Umfanges dieser Gesetzgebungswerke und in Anbetracht 
dessen, daß hierüber geeignete kleinere und größere Spezialausgaben vor- 
handen sind, ist hier von der Behandlung dieser Materien Umgang genommen. 
Das gegenwärtige Werkchen würde dadurch auch nur unmötig verteuert. 
Am 14. Juli 1904 S.321 erging ein Gesetz betr. die Entschädigung für 
unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Vergl. hiezu auch Bekanntmachung 
vom 3. Mai 1906, S. 465, wonach durch die Gesetze in Dänemark, in 
— geend in Schweden die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift 
verbürgt ist. 
  
2. Kapitel. 
Das Reichsjustizamt 
siehe hierüber oben S. 164. 
  
3. Kapitel. 
Die Richterbehörden. 
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. 
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem 
derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaussicht über- 
tragen; ist die Zahl der Richter höher als 15, so kann die Dienstaufsicht 
zwischen mehreren von ihnen geteilt werden. Jeder Amtsrichter 
erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. 
(§ 22 des Gerichtsverfassun sgesetzes vom 17. Mai 1898, Reichsgesetzbl. S. 371.) 
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Wert 
des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: 
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand 
an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mark nicht übersteigt; 
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: 
Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder 
Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen 
dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Ueber- 
lassung, Benützung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der 
von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mietsräume einge- 
brachten Sachen; 
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= oder Arbeits- 
verhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die 
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 S. 141 bezeichneten Streitig- 
keiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- 
oder Lehrverhältnisses entstehen; 
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.