560 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Angesichts des Umfanges dieser Gesetzgebungswerke und in Anbetracht
dessen, daß hierüber geeignete kleinere und größere Spezialausgaben vor-
handen sind, ist hier von der Behandlung dieser Materien Umgang genommen.
Das gegenwärtige Werkchen würde dadurch auch nur unmötig verteuert.
Am 14. Juli 1904 S.321 erging ein Gesetz betr. die Entschädigung für
unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Vergl. hiezu auch Bekanntmachung
vom 3. Mai 1906, S. 465, wonach durch die Gesetze in Dänemark, in
— geend in Schweden die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift
verbürgt ist.
2. Kapitel.
Das Reichsjustizamt
siehe hierüber oben S. 164.
3. Kapitel.
Die Richterbehörden.
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem
derselben von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaussicht über-
tragen; ist die Zahl der Richter höher als 15, so kann die Dienstaufsicht
zwischen mehreren von ihnen geteilt werden. Jeder Amtsrichter
erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.
(§ 22 des Gerichtsverfassun sgesetzes vom 17. Mai 1898, Reichsgesetzbl. S. 371.)
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand
an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mark nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder
Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen
dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Ueber-
lassung, Benützung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der
von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mietsräume einge-
brachten Sachen;
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= oder Arbeits-
verhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 S. 141 bezeichneten Streitig-
keiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits-
oder Lehrverhältnisses entstehen;
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten,