562 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der
Hehlerei in den Fällen des § 258 Ziff. 1 und des § 259 des
Strafgesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünsti-
gung oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffen-
gerichte gehört. (§ 27 und Gesetz vom 5. Juni 1905 S. 533.)
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Wert einer
Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der
Hauptverhandlung heraus, daß der Wert oder Schaden mehr als 150
Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann aus-
zusprechen, wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung
geboten erscheint. (§ 28 und Gesetz vom 5. Juni 1905 S. 533.)
Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren
Verhandlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften
Titels von den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird. (5§ 29.)
Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen
während der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und
mit gleichem Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an
denjenigen, im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen
teil, welche in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen, und welche
auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden können.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen
werden von dem Amtsrichter erlassen. (8 30.)
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur
von einem Deutschen versehen werden. (8 31.)
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find:
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Ver-
urteilung verloren haben;
2. soeo gegen welche das Haup hren wegen eines Ver-
rechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter zur Folge haben kann;
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
gn über ihr Vermögen beschränkt sind. (& 32.)
u dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, ere zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz
in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
3.Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren,
von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu
dem Amte nicht geeignet sind;
5. Dienstboten. (§ 33.)