XXXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren. 563
88 dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
. Minister;
. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Nuhestand ver-
setzt werden können;
Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
Religionsdiener;
Volksschullehrer;
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militär-
personen.
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten
höhere Verwaltungebeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen
nicht berufen werden sollen. (8 34.)
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines
Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Ver-
pflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
Aerzte;
4 Apotheker, welche keine Gehilfen haben;
Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der
Ausstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum
Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Aus-
übung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht ver-
mögen. (8 35.)
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich
der Gemeinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichnis
der in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte
berufen werden können, aufzustellen (Urliste).
Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns
Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich
bekannt zu machen. (8 36.)
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann inner-
halb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er-
hoben werden. (8 37).
Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen.
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungs-
beamten, sowie sieben Vertrauensmännern als Beisitzern.
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amts-
gerichtsbezirks gewählt.
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