Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren. 563 
88 dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 
. Minister; 
. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 
. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Nuhestand ver- 
setzt werden können; 
Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 
richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 
. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 
Religionsdiener; 
Volksschullehrer; 
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militär- 
personen. 
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten 
höhere Verwaltungebeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen 
nicht berufen werden sollen. (8 34.) 
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: 
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines 
Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Ver- 
pflichtung eines Schöffen erfüllt haben; 
Aerzte; 
4 Apotheker, welche keine Gehilfen haben; 
Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der 
Ausstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum 
Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; 
6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Aus- 
übung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht ver- 
mögen. (8 35.) 
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich 
der Gemeinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichnis 
der in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte 
berufen werden können, aufzustellen (Urliste). 
Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns 
Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich 
bekannt zu machen. (8 36.) 
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann inner- 
halb der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er- 
hoben werden. (8 37). 
Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und 
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungs- 
beamten, sowie sieben Vertrauensmännern als Beisitzern. 
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amts- 
gerichtsbezirks gewählt. 
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