Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren. 567 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Ent— 
scheidung dem Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zu- 
ständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falles an- 
zunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere 
Strafe als auf die im § 27 Ziff. 2 bezeichnete und auf keine höhere 
Buße als 600 Mark zu erkennen sein werde. 
Beschwerde findet nicht statt. 
Hat im Falle der Ziff. 15 die öffentliche Klage erhoben, so steht 
ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher 
Weise wie der Staatsanwaltschaft zu. (6 75.) 
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig 
für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
rufung gegen die Urteile der Schöffengerichte. (8 76.) 
Die Kammern entscheiden in der Besetzung von 3 Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern sind in der Haupt- 
verhandlung mit 5 Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Ueber- 
tretungen und in den Fällen der Privatklage aber mit 3 Mitgliedern 
einschließlich des Vorsitzenden zu besetzen. (5 77.) 
Die Schwurgerichte. 
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strassachen treten 
bei den Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen. (§ 79.) 
Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche 
nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts ge- 
hören. (8 80.) 
Die Schwurgerichte bestehen aus 3 richterlichen 
Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus 
12 zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Ge- 
schworenen. (8 81.) 
Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
oder der Strafprozeßordnung von dem erkennenden Gerichte zu erlassen 
sind, erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch 
die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts. Werden diese Ent- 
scheidungen außerhalb der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, so 
erfolgen sie durch die Strafkammern der Landgerichte. (8 82.) 
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich 
als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der 
Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. (8 84.) 
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen 
find für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der 
Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und 
anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit nicht dieselben von der mit- 
erschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. (& 85.) 
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmacht- 
vertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in An-
	        
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