Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Oberlandesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und 
Entscheidung über die Rechtsmittel: 
1. der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte in bürger- 
2. 
3. 
lichen Rechtsstreitigkeiten; 
der Revision gegen urteile der Strafkammern in der Berufungs- 
instanz; 
der Revision gegen Urteile der Strafkammern in erster Instanz, 
sofern die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in 
den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; 
. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten; 
. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster In- 
stanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet 
ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Be- 
schwerdeinstanz und Berufungsinstanz. (5 123.) 
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (8 124) 
Das Reichsgericht. 
siehe hierüber oben S. 165 und 166. 
Besondere Gerichte. 
Als solche kommen, abgesehen von denjenigen, die oben S. 520 
bezeichnet sind, noch in Betracht: 
1. 
CO 
1. 
2. 
3. 
das Gericht im Sinne der Art. 76 und 77 des Reichsverfassungs- 
gesetzes s. oben S. 72; 
die Konsulargerichte nach Gesetz vom 7. April 1900 S. 213 
s. oben S. 194; 
die Schutzgebietsgerichte nach Gesetz vom 10. Juli 1879; 
. die Schiedsgerichte in Versicherungssachen nach den Unfallver- 
sicherungsgesetzen vom 30. Juni 1900 S. 335; 
die Militärgerichte s. Abschnitt Militärwesen; 
. die Kriegsgerichte und Standgerichte s. Abschnitt Militärwesen; 
. die Prisengerichte s. oben S. 480) 
.die Seemannsämter nach Verordnung vom 13. März 1903 S. 42. 
Die Staatsanwaltschaften. 
Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft bestehen. ( 142.) 
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: 
bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch 
einen oder mehrere Reichsanwälte; 
bei den Oberlandesgerichten, bei den Landgerichten und Schwur- 
gerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte; 
bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen 
oder mehrere Amtsanwälte.
	        
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