XXXIII. Abschnitt: Das gerichtliche Verfahren: 571
Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das
amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in
denjenigen Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als
der Schöffengerichte gehören. (6 143.)
Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft
wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches
sie bestellt sind. 1
Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den-
jenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu
unterziehen, in Ansehung welcher Gefahr im Verzuge obwaltet.
Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Bundes-
staaten sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu
übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte
der Staatsanwaltschaft und in Ermangelung eines solchen der Ober-
Reichsanwalt, s. S. 166. (8 144.)
Das Recht der Aussicht und Leitung steht zu:
1. dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der
Reichsanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen
Beamten des betreffenden Bundesstaates;
3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandes-
gerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der
Staatsanwaltschaft ihres Bezirkes. (§ 148.)
Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richter-
liche Beamte.
Zu diesen Aemtern, sowie den Aemtern der Staatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum
Richteramte befähigte Beamte ernannt werden. (8 149.)
Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vor-
schlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt.
Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Ge-
währung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand ver-
setzt werden. (§ 150.)
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den
Gerichten unabhängig, (8§ 151.)
Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen.
Auch darf ihnen eine Dienstaussicht über die Richter nicht übertragen
werden. (§ 152.)
Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hilfs-
beamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet,
den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Be-
zirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche
diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregie-
rungen. (§ 153.)