Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Verfassungsurkunde. 8 46. 77 
„Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Ent- 
scheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche 
die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben 
oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden. 
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, 
wird hierdurch nicht berührt. 
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder 
ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Ge- 
richt oder Entfernungen vom Amte unter Belassung des vollen Ge- 
halts durch die Landesjustizuerwaltung verfügt werden.“ 
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern kann 
hiernach nur in den Schranken des Abs. 3 dieses § 8 erfolgen, die 
weiter reichenden Bestimmungen des Art. 19 Abs. 2 des Beamten- 
gesetzes haben ihre Geltung verloren. 
b) Nach Art. 37 des Beamtengesetzes kann die unfreiwil- 
lige Versetzung von Richtern in den Ruhestand nur 
dann erfolgen, wenn von dem obersten Landesgericht anerkannt ist, 
daß die gesetzlichen Voraussetzungen derselben vorliegen, — eine 
Bestimmung, die sich durchaus im Rahmen des Reichsgesetzes hält. 
c) Die vorläufige Dienstenthebung eines Be- 
aMmten (Suspension vom Amte) tritt nach Art. 108 des Beamten- 
gesetzes kraft des Gesetzes ein, wenn im gerichtlichen Strafverfahren 
seine Verhaftung verfügt oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräf- 
tiges Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des 
Gesetzes nach sich zieht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf 
den Richter unterliegt nach Abs. 2 des § 8 GerVerfGes. keinem 
Bedenken. 
Außerdem kann nach Art. 110 des Beamtengesetzes die Suspen- 
sion vom Disziplinarhof gegen einen Richter verfügt werden, wenn 
ein strafrechtliches Verfahren oder eine Disziplinaruntersuchung ein- 
geleitet wird und die einstweilige Fortführung des Amtes mit Rück- 
sicht auf das Ansehen des Dienstes nicht zulässig erscheint. Da der 
Disziplinarhof für Richter durch den vollen Rat des obersten Landes- 
gerichts gebildet wird (Art. 85), wird auch diese Bestimmung durch 
das Reichsgesetz in seiner Gültigkeit nicht beeinträchtigt. 
d) Die Entfernung vom Amte setzt bei allen auf Lebenszeit
	        
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