Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

576 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
jeder der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich 
nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete 
Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt 
verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen 
teilgenommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein. (8 116.) 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in 
der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten 
Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in 
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, 
welche zum öffentlichen Dienste bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, 
so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis 
von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft. (§ 124.) 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit 
vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, 
so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen 
Landfriedensbruchs mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. 
Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewalttätigkeiten gegen 
Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, 
werden mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft; auch kann auf Zu- 
lässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein. (8 125.) 
Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder be- 
fehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche 
Befugnis gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, 
wird mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. 
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit 
Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. (8 127.) 
Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung 
oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder 
in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte 
Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, an den Stistern und Vorstehern 
* sacebindung mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 1 Jahre zu be- 
trafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt 
werden. (§ 128.) 
Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Be- 
schäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung 
von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu ent- 
kräften, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, an den 
Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von 3 Monaten 
bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
	        
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