578 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden
und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen
Reiches ausgeschlossen.
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die
zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrat
zu bestimmenden Frist, welche 6 Monate nicht übersteigen darf, auf-
zulösen. (8 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1872, S. 251).
8 2 ist aufgehoben durch Gesetz vom 8. März 1904, S. 139.
Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Ge-
setzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrate erlassen. (§ 3).
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichs-
tag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen
Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver-
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben
bleiben unberührt. (§ 17 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, S. 145 und
1873, S. 163).
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende,
gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen
und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und
Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder
Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen
und Verabredungen frei, und es findet aus letzterem weder Klage noch
Einrede statt. (§ 152 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, S. 245
(1883, S. 159) und 1891, S. 261).
Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch
Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt
oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 52) Teil zu
nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel hin-
dert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten,
wird mit Gesängnis bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem all.
gemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. (§ 153).
Die Bestimmungen der §§ 115 bis 119a, 135 bis 137b, 152
und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen,
Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben
entsprechende Anwendung. (§ 154).
Wenn eine Gepyossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder
Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet
wird, oder wenn sie andere als die in diesem Gesetze (§8 1) bezeichneten
geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß
deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörde richtet sich
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vor-