XXXIV. Abschnitt: Das Bereinswesen und das Versammlungswesen. 579
schriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die
Vorschriften in den 88 20, 21 der Gewerbeordnung mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die höhere
—“–yB erfolgt, in deren Bezirke die Genossenschaft ihren
itz hat.
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Be-
hörde dem Gerichte (§ 10) Mitteilung zu machen. (8 79 des Gesetzes
vom 1. Mai 1886, S. 55.)
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mark
bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im § 1 erwähnten
geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversamm-
lung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche
auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die
Gesetze über das Versammlungs= und Vereinsrecht fällt. (6 143)
Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß
die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Hand-
lungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie auf-
gelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung
stattfindet.
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vor-
schriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die
Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntnis auf Betreiben der höheren
Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig ist in diesem
Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(6 62 des Gesetzes vom 20. April 1892, S. 477.)