Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXV. Aaschnitt. 
Das Soll= und Handelswesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
In Eingang der Reichs-Verfassung ist ausgesprochen, daß der neue 
§Bund, d. h. das Reich den Zweck habe, das Bundesgebiet und 
das innerhalb desselben giltige Recht zu schützen und die Wohlfahrt 
des deutschen Volkes zu pflegen. 
Um diesen Zweck zu erreichen und diese Aufgabe, die in Art. 4 
der Reichs-Verfassung des näheren bezeichnet ist, erfüllen zu können, 
bedurfte es der Einrichtung eines besonderen Reichshaushaltes und der 
erforderlichen Mittel. 
Im Verfolg dieses Zieles ist dem Reiche in Art. 35 der Reichs- 
Verfassung ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zoll- 
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes 
und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder 
andern inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups, über 
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen 
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung, sowie über die Maßregeln, 
welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Joll- 
grenze erforderlich sind, übertragen worden. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die 
Besteuerung des inländischen Bieres der Landesgesetz- 
gebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Be- 
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über 
die Besteuerung auch dieses Gegenstandes herbeizuführen. Dasselbe 
gilt von Elsaß-Lothringen. (Reichs-Verfassung Art. 35 und Art. 3 § 6 des 
Zollv.-Vertrags. Gesetz vom 25. und 27. September 1887 S. 489 u. 491, vom 
25. Juni 1873 § 4 S. 161, vom 24. Juni 1887 S. 253 und Verordnung vom 
9. September 1887 S. 485.) 
Bei der Beratung eines Gesetzesvorschlags über die in Art. 35 
der Reichs-Verfassung bezeichneten Abgaben und bei der Beschlußfassung
	        
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