XXXV. Aaschnitt.
Das Soll= und Handelswesen.
1. Kapitel.
Allgemeines.
In Eingang der Reichs-Verfassung ist ausgesprochen, daß der neue
§Bund, d. h. das Reich den Zweck habe, das Bundesgebiet und
das innerhalb desselben giltige Recht zu schützen und die Wohlfahrt
des deutschen Volkes zu pflegen.
Um diesen Zweck zu erreichen und diese Aufgabe, die in Art. 4
der Reichs-Verfassung des näheren bezeichnet ist, erfüllen zu können,
bedurfte es der Einrichtung eines besonderen Reichshaushaltes und der
erforderlichen Mittel.
Im Verfolg dieses Zieles ist dem Reiche in Art. 35 der Reichs-
Verfassung ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zoll-
wesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes
und Tabaks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder
andern inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups, über
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung, sowie über die Maßregeln,
welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Joll-
grenze erforderlich sind, übertragen worden.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die
Besteuerung des inländischen Bieres der Landesgesetz-
gebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Be-
streben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über
die Besteuerung auch dieses Gegenstandes herbeizuführen. Dasselbe
gilt von Elsaß-Lothringen. (Reichs-Verfassung Art. 35 und Art. 3 § 6 des
Zollv.-Vertrags. Gesetz vom 25. und 27. September 1887 S. 489 u. 491, vom
25. Juni 1873 § 4 S. 161, vom 24. Juni 1887 S. 253 und Verordnung vom
9. September 1887 S. 485.)
Bei der Beratung eines Gesetzesvorschlags über die in Art. 35
der Reichs-Verfassung bezeichneten Abgaben und bei der Beschlußfassung