582 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Zollgrenze bis Cuxhafen an die Unterelbe verlegt worden und durch Beschluß
des Bundesrats vom 15. Mai 1902, Zentralbl. S. 111, ist dem Frei-
bezirk in Bremen die Eigenschaft eines Zollausschlußgebiets erteilt worden.
Innerhalb dieses Zoll= und Handelsgebiets können alle Gegen-
stände, die im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich find, in
jedem anderen Bundesstaat eingeführt werden und dürfen in letzterem
einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige
inländische Erzeugnisse einer inneren staatlichen oder kommunalen Steuer
unterliegen. (Sten. Bericht von 1867 S. 490 und Reichs-Verfassung Art. 33.)
Von der Durchfuhr und von der Ausfuhr werden Abgaben nicht
erhoben. (Ziff. 3 des Schlußprotokolls zu Art. 4 des Zollvereinsvertrags.)
In Betreff der Sicherung der gemeinschaftlichen
Zollgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietsteilen
s. Gesetz vom 1. Juli 1869 S. 370, vom 28. Juni 1879 S. 159
und Zentralblatt 1888 S. 489.
3. Kapitel.
Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 3. Juli 1867.
(Bundesgesetzbl. 1867 S. 81 u. 107.)
Die vertragenden Teile setzen den, behufs eines gemeinsamen Zoll-
und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer
des Zoll-= und Handelsvereins vom 16. Mai 1865 beruhenden Verein
bis zum letzten Dezember 1877 fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungsverträge vom 22. März 1833
(Preußen, beide Hessen, Bayern und Württemberg), 30. März 1833
(Anschluß Sachsens), 11. Mai 1833 (Thüringischer Zoll- und Handels-
verein), 12. Mai 1835 (Baden), 10. Dezember 1835 (Nassau), 2. Januar
1836 (Frankfurt), 8. Mai 1841 zwischen den vorstehend bezeichneten
Zollvereinsstaaten über die Fortdauer des Zollvereins, 19. Oktober 1841
(Braunschweig), 13. November 1841 (Kurhessen, Grasschaft Schaumburg),
4. April 1853 zwischen den damaligen Zollvereinsstaaten mit Hannover
und dem Oldenburger Steuerverein, 16. Mai 1865 zwischen allen da-
maligen Zollvereinsstaaten über die Fortdauer des Zollvereins nebst
den zu ihnen gehörenden Separatartikeln zwischen den vertragenden
Teilen ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und
nicht durch neue Vereinbarungen abgeändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung
im Artikel 6 finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch
auf diejenigen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Ge-
bietsteile Anwendung, welche dem Zoll- und Handelsvereine noch nicht
angehörten. (Holstein, Lauenburg und die beiden Mecklenburg.) (Gesetz
vom 8. Juli 1867 Art. 1.)