XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 583
Die Verabredung, welche im Art. 1 des Vertrages über die
Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf
diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem
dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt
auf alle infolge der Zollvereinigungsverträge zum Vollzuge derselben
und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Verein-
barungen Anwendung finden.
Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der
daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen. (Schluß-
Protokoll zu Art. 1 des Vertrages und Bekanntmachung v. 9. Juli 1897 S. 597.)
Auf Art. 1 findet Art. 5 und 37 der Reichs-Verfassung An-
wendung.
In dem Gesamtverein bleiben diejenigen Staaten und Gebiets-
teile einbegriffen, welche dem Zoll= und Handelssysteme der vertragenden
Teile oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung
ihrer auf den Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.
(Luxemburg Jungholz.) (Art. 2. Vergl. hiezu Kapitel 69 Tit. 1 bis 9 des
Spezialetats des Reichsschatzamts von 1881.)
Art. 3 § 1 Abs. 1 ist ersetzt durch Art. 33 der Reichs-Verfassung.
Abs. 2 ist ersetzt durch § 6 des Vereinszollgesetzes v. 11. Juli-1869.
§ 2 ist aufgehoben durch Art. 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873
und durch Zolltarif vom 15. Juli 1879.
8 3—5 ist ersetzt durch Art. 35 der Reichs-Verfassung.
Die Verwaltung der in den §§ 1, 3 und 4 bezeichneten Ab-
gaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen
Ländern des Gesamtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben be-
seengen äeigentümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
rt. )
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die ver-
tragenden Teile
das Zollgesetz,
die Zollordnung,
den Zolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz
vom 8. Mai 1867,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom
16. Mai 1865,
das Zollkartell vom 11. Mai 1833,
zur Anwendung bringen. «
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei
Ausführung der Vorschrift im § 43 des Zollgesetzes seither befolgten
Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien,