Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. 
III. 
IV. 
V. 
II. Abschnitt: Die Verf-Urkunde des Deutschen Reiches. 35 
tritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze 
und sonstigen Bestimmungen. 
1. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu dem- 
selben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu ver- 
wenden, wie nach Verhältnis der Kopfstärke durch den Militär-Etat 
des Deutschen Bundes für die übrigen Teile des Bundesheeres 
ausgesetzt wird. 
2. Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich 
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine 
Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Auf- 
stellung Bayern überlassen bleibt. Hiefür werden im Allgemeinen 
diejenigen Etats-Ansätze nach Verhältnis zur Richtschnur dienen, 
welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln aus- 
geworfen sind. 
1. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil 
des Deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter 
der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im 
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisierung — unter dem 
Befehle des Bundesfeldherrn. 
2. In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und 
Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern 
volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden 
Normen herstellen. 
3. Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Grad- 
abzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die 
lellun der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundes- 
eere vor. 
4. Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich 
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, 
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und 
Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu 
verschaffen und wird sih über die Modalitäten der jeweiligen 
Vornahme und über das Ergebnis dieser Inspektionen mit Seiner 
Majestät dem König von Bayern ins Vernehmen setzen. 
5. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisierung) des 
Bayerischen Kontingents oder eines Teiles desselben erfolgt auf 
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch seine Moajestät den 
König von Bayern. 
6. Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese 
Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die 
Militär-Bevollmächtigten in Berlin und München über die ein- 
schlägigen Anordnungen entsprechende Mitteilung durch die resp. 
Kriegsministerien. 
Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen 
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid ausgenommen. 
1. Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete 
im Interesse der gesamtdeutschen Verteidigung wird Bayern im 
Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.
	        
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