Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

586 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
e) für Wein, und zwar: 
aa) wenn die Abgabe nach dem Werte des Weines erhoben 
wird, 1½ Rulr. vom Zollzentner (5 Rtlr. von der Ohm 
zu 120 Quart Preußisch); 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Wert des Weines 
erhoben witd, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rtlr. 23½ Gr. 
von der Ohm zu 120 Quart Preußisch); 
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge 
erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein 
Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. 
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeug- 
nisse werden, soweit nötig, bestimmte Sätze festgesetzk werden, deren Betrag 
für Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. (Art. 5 II. 8 2.) 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer 
nach der Bestimmung im § 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegen- 
seitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt statifinden, daß das 
Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher 
oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Er- 
zeugnis der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäß- 
heit dieses Grundsatzes wird folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine 
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische 
Erzeugnis nicht besteuern; 
b) wo innere Steuern nach dem Werte der Ware erhoben werden, 
sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische 
wie auf das vereinsländische Erzeugnis gleichmäßig in Anwendung 
zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu be- 
steuernden Wertes das inländische Erzeugnis nicht vor dem 
vereinsländischen begünstigt werden; 
I) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon- 
sumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der 
Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern 
von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; 
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung 
oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, 
können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des 
Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen; 
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereins- 
staaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe 
nicht erhoben werden. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereins- 
staaten nicht erhoben worden, welche etwa während der Dauer 
dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren 
Steuer unterwerfen möchten;
	        
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