586 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
e) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werte des Weines erhoben
wird, 1½ Rulr. vom Zollzentner (5 Rtlr. von der Ohm
zu 120 Quart Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Wert des Weines
erhoben witd, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rtlr. 23½ Gr.
von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge
erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein
Maximum nicht für erforderlich erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeug-
nisse werden, soweit nötig, bestimmte Sätze festgesetzk werden, deren Betrag
für Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. (Art. 5 II. 8 2.)
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer
nach der Bestimmung im § 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegen-
seitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt statifinden, daß das
Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher
oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Er-
zeugnis der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäß-
heit dieses Grundsatzes wird folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische
Erzeugnis nicht besteuern;
b) wo innere Steuern nach dem Werte der Ware erhoben werden,
sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische
wie auf das vereinsländische Erzeugnis gleichmäßig in Anwendung
zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu be-
steuernden Wertes das inländische Erzeugnis nicht vor dem
vereinsländischen begünstigt werden;
I) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon-
sumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der
Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern
von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern;
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung
oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben,
können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des
Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen;
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereins-
staaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe
nicht erhoben werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereins-
staaten nicht erhoben worden, welche etwa während der Dauer
dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren
Steuer unterwerfen möchten;