XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 587
f) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu
gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in
Ansehung der Befugnis, die betreffenden Steuern gleichmäßig
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein
Ganzes betrachtet. (8 3 des Art. 5 II.)
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf
oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung
eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr
des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben
aster bezw. den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder teilweise zurück-
erstatten.
Wegen Ausübung dieser Besugnis ist folgendes verabredet worden:
à) eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des
nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuer-
vergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Be-
betrage der letzteren;
d) die betreffenden Vereinsregierungen werden ihr besonderes Augen-
merk darauf richten, daß in keinem Falle mehr als der wirklich
bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht
die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte;
e) die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll
nicht eher eintreten, bezw. die Zürückerstattung der Steuer nicht
eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Er-
zeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder bezw. in dem
Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden
Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
E 4 des Irt. 5 II.)
* 511 § 4d ist aufgehoben durch Gesetz vom 19. Juli 1879
9.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereins-
staaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4
jur Erhebung kommen und bezw. zurückerstattet werden können, ist be-
sonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen
in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen
ein, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrate des Zollvereins
(Art.3) davon Mitteilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden,
aß die Steuerbeträge, welche, infolge der eingetretenen oder beab-
ichtigter Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben
und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen,
den vere inbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.
MWood die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben
wird, bleibt der Zollzentner Maßstab der Erhebung. (8 5 des Nrt. 5 II.)
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereins-
staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung