Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

588 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen 
Erzeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach 
anderen Vereinsstaaten rückvergütet werden, ist unter B beigefügt. 
(Schluß-Protokoll zu Art. 5 § 5 des Vertrages.) 
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit be- 
troffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem 
Lande des Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, 
nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebe- 
stellen an den Binnengrenzen oder im Lande der Versendung für Rech- 
nung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur 
Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, 
soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen 
einzuhaltenden Straßen und Kontrollen betreffen, auf eine den Verkehr 
möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verab- 
redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat be- 
rührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werte des Gegenstandes erhoben 
werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden 
Erzeugnisse, auf Kontrolleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach 
welchen die Ermittelung des Wertes in der Regel erst im Bestimmungs- 
orte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter- 
suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem 
Versendungs= und Bestimmungsorte, eintritt. (§ 6 des Art. 5 II) 
Die Erhebung von Abgaben für Nechnung von Ko- 
munen oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den 
Staassteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegen- 
stände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt 
werden und es soll dabei ver im § 3 dieses Artikels ausgesprochene 
allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behand- 
lung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, ebenso wie bei den Staats- 
steuern in Anwendung kommen. 
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von 
welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein 
zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl- 
und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, 
Marktviktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten 
Art auch ferner nur in denjenigen Teilen des Vereins zulässig sein, 
welche zu den eigentlichen Weinländern gehören. 
Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten 
die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der be- 
stehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus- 
nahmsweise bewenden.
	        
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