XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 589
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Brannt-
wein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung
unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zu-
sammen, den im § 2 dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von
10 Talern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von
20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximal-=
sätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur inso-
weit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon
gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchenfalls letztere fort-
bestehen kann.
Sollten in einem oder dem andern Orte auch noch von anderen,
als den vorstehend genannten Gegenständen Abgaben erhoben werden,
so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können,
die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen,
solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber
den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundesrate des
Zollvereins von Zeit zu Zeit Mitteilung gemacht werden.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen
bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereins-
staaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder teilweise zurückerstattet
werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der be-
steuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.
(§ 7 des Art. 5 II.)
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesrate des
Zollvereins:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Ge-
setze und Verordnungen über die in § 2 dieses Artikels be-
zeichneten Staatssteuern,
d) hinsichtlich der Kommunal- r2c. Abgaben aber von den Verände-
rungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die
Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise der
Erhebung eintreten,
vollständige Mitteilung machen. (§ 8 des Art. 5 II.)
Art. 6 ist ersetzt durch Art. 33 und 34 der Reichs-Verfassung.
Art. 7, 8, 9 sind ersetzt durch Art. 5—32 und 35—37 der
Reichs-Verfassung. Ziff. 1, betr. Branntwein und Bier, s. Art. 35
der Reichs-Verfassung.
Art. 10 Abs. 1 ist ersetzt durch Art. 38 Abs. 1 der Reichs-
Verfassung.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben,
sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein an-
deres bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staats-
regierungen vorbehalten: