Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

590 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von in- 
ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach 
Art. 5 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen 
Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 
2. Wasserzölle s. nun Art. 54 Abs. 4 der Reichs-Verfassung; 
3. Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, 
Schleusen-, Hafengelder, sowie Wage= und Niederlagegebühren 
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden 
mögen; 
4. die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, 
vorbehaltlich der Anteile der Denunzianten, jeder Staatsregierung 
in ihrem Gebiet verbleiben. (Art. 10 Abs. 2, s. auch Art. 22 Ubs. 4.) 
Art. 11 Abs. 1 u. 2 ist ersetzt durch Art. 38 der Reichs-Verfassung. 
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden 
Teile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben 
dem Bundesrate vorgelegt. (Art. 11 Abf. 3.) 
Art. 12 ist aufgehoben durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der 
Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet 
sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt 
hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Ver- 
günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehen- 
den Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen= und Maschinen 
teile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden. (Art. 13.) 
Siehe nun Nachweisung vom 5. Dezember 1879. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des all- 
gemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen be- 
sondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, nament- 
lich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten 
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Be- 
rücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter 
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, 
tunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen- 
geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall erteilt 
werden. (Art. 14.) 
Die unter Nr. 6f, 2 und 3, Nr. 106, Nr. 12g, Nr. 19 a 
und b, Nr. 21 àA 1, Nr. 27b, c, 4 und e. Nr. 316, Nr. 35b und c. 
Nr. 38b, c und d und Nr. 40b und c der zweiten Abteilung des 
bis zum 1. Juli 1865 gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen 
Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden 
Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind als dem im § 3 der 
Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833 und dem analogen Be- 
stimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch serner- 
hin kontofähig bleiben. (Schlußprotokoll zu Art. 14.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.