590 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von in-
ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach
Art. 5 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen
Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben;
2. Wasserzölle s. nun Art. 54 Abs. 4 der Reichs-Verfassung;
3. Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleusen-, Hafengelder, sowie Wage= und Niederlagegebühren
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden
mögen;
4. die Zoll- und Steuerstrafen und Konfiskate, welche,
vorbehaltlich der Anteile der Denunzianten, jeder Staatsregierung
in ihrem Gebiet verbleiben. (Art. 10 Abs. 2, s. auch Art. 22 Ubs. 4.)
Art. 11 Abs. 1 u. 2 ist ersetzt durch Art. 38 der Reichs-Verfassung.
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden
Teile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben
dem Bundesrate vorgelegt. (Art. 11 Abf. 3.)
Art. 12 ist aufgehoben durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der
Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet
sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt
hat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Ver-
günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehen-
den Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen= und Maschinen
teile sollen auch auf privative Rechnung nicht gewährt werden. (Art. 13.)
Siehe nun Nachweisung vom 5. Dezember 1879.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des all-
gemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen be-
sondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, nament-
lich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Be-
rücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande,
tunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen-
geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall erteilt
werden. (Art. 14.)
Die unter Nr. 6f, 2 und 3, Nr. 106, Nr. 12g, Nr. 19 a
und b, Nr. 21 àA 1, Nr. 27b, c, 4 und e. Nr. 316, Nr. 35b und c.
Nr. 38b, c und d und Nr. 40b und c der zweiten Abteilung des
bis zum 1. Juli 1865 gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen
Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den gegenwärtig bestehenden
Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind als dem im § 3 der
Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833 und dem analogen Be-
stimmungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch serner-
hin kontofähig bleiben. (Schlußprotokoll zu Art. 14.)