XXXV. Abschnitt: Das Zoll- und Handelswesen. 593
langen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem
Bundesrate des Zollvereins mitgeteilt werden. (Art. 18.)
Art. 19 Abs. 1 ist ersetzt durch Art. 36 Abs. 1 der Reichs-
Verfassung.
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal-
und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der
hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Be-
stimmungen angeordnet, besetzt und instruiert werden sollen, die Be-
amten und Diener auch ferner von der Landesregierung
ernannt. 1
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des
Thüringischen Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes
der Lokal= und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der
gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer oder, wo sich das
Bedürfnis hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche
dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet
find. Die Bildung der Zolldirektionen und die Einrich-
tung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staats-
regierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben uber kann,
insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemein-
schaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrate des
Zollvereins festzustellende Instruktion bezeichnet werden.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaft-
liche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrate und
mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll-
direktion. (Art. 19 Abs. 2, 3 u. 4.)
Art. 20 Abs. 1 und 2 ist ersetzt durch Art. 36 Abs. 2 der Reichs-
Verfassung.
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontrolleure
haben von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung
auf die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll= und Steuer-
erhebung Kenntnis zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen
Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken,
übrigens sich jeder eigenen Versügung zu enthalten. Ihre dienstliche
Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruktion geregelt.
Die den Direktiobehörden beigeordneten Bevoll-
mächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften,
welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Ge-
meinschaft beziehen, vollständige Kenntnis zu verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältnis ist durch eine besondere Instruktion näher
bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von seiten
der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungieren, in Bezug
auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Er-
leichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber
verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorg-
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