Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 623 
5. Kapitel. 
Die Organisation des Reichsheeres. 
Das gesamte deutsche Landheer umfaßt nach Gesetz vom 25. März 
1899, S. 215, 23 Armeekorps. Hiervon formiert: 
Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Konventions-Staaten 13 
(Nr. 1—11 und 17—18), außerdem stellt Preußen das Gardekorps 
(ohne Nummer); Bayern 3 (mit besonderen Nummern); Sachsen 2 
(Nr. 12 und 19); Württemberg 1 (Nr. 13); Baden 1 (Nr. 14); Elsaß 1 
(Nr. 15); Lothringen 1 (Nr. 16) Armeekorps. 
Das Gebiet des Deutschen Reiches ist in militärischer Hinsicht in 
22 Armeekorps-Bezirke eingeteilt. (§ 5 des Gesehes vom 25. März 1899, S. 215.) 
Für je 3 bis 4 Armeekorps besteht eine Armee-Inspektion. 
(§ 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 46.) 
Das Gardekorps bildet keinen Bezirk und untersteht keiner Inspektion. 
Ein Armeekorps besteht aus 2—3 Divisionen mit den erforder- 
lichen Fußartillerie-, Pionier= und Train-Formationen; 1 Division aus 
2—3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie unter Zuteilung der er- 
forderlichen Feldartillerie-Formationen, und 1 Brigade aus 2 oder 3 
Regimentern. 
Durch Gesetz vom 2. Mai 1899 ist die Fußartillerie den be- 
treffenden Dioistonen zugeteilt worden. 
In der Regel wird bei der Infanterie aus 4 Bateaillonen, bei 
der Kavallerie aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Ab- 
teilungen à 3 Batterien ein Regiment formiert. (5 2 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 2. Mai 1874, S. 45.) 
Ein Bataillon hat in der Regel 4, beim Train 2—3 Kompagnien. 
In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie durch 
einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe eines Oberleutnants, 2 oder 
3 Leutnants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren militärisch 
ausgebildet und befehligt. 
An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie= 
Abteilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regiments ein 
älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstleutnant, Major). Zu den Regiments- 
stäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, 
und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone beziehungsweise Ab- 
teilungen je ein Leutnant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal 
an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern. 
Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine 
Division durch einen Generalleutnant befehligt. An der Spitze eines 
jeden Armeekorps steht ein kommandierender General (General der In- 
fanterie 2c. oder Generalleutnant). Den höheren Truppenkommandos sind 
die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben. 
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer 
Reih und Glied, als: General-, Flügel= und andere persönliche Adjutanten, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.