Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 39 
X 
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber 
einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner 
zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzu- 
sehen sind, wie die auf Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- 
und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der 
besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen 
Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß 
den einzelnen Bundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge 
über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich 
den Grenzverkehr betreffen. 
XII. 
1. Zu Art. 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß 
den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei 
sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. 
2. Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus- 
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das 
Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswert erscheinen läßt, 
daß dies geschehe. 
XIII. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen 
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen 
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 
21. Juli 1870, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= 
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai 1870, 
betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung 
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III, § 5 enthaltenen Bestimmungen 
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die 
Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart: 
§ 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie 
die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bahyerischen Gebiete auf ge- 
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in voll- 
kommen verteidigungsfähigem Stande. 
§2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen 
Materials in das ausschließliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material 
hingegen wird gemeinsames Eigentum der Staaten des Bundes. In 
Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 
6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der 
vormaligen Deutschen Bundessestungen Mainz, Rastatt und Ulm in 
Kraft bleibt.
	        
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