Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

624 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Offiziere der Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des Ingenieur-Korps, 
des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens 2c., sowie das gesamte 
Heeres-Verwaltungspersonal. 
Die hiernach im Friedensstande des Heeres notwendigen Offizier-, 
Arzt= und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden 
Aenderungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat. 
(§ 4 des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 46.) 
Unbeschadet der Souveränitätsrechte der einzelnen Bundesstaaten 
sind die kommandierenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee- 
korps-Bezirken. (8 5 des zit. Gesetzes.) 
Die bewaffnete Macht. 
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und 
dem Landsturm. (§ 2 des Gesetzes vom 9. November 1867, S. 131.) 
Das Heer ist eingeteilt in: 
1. das stehende Heer, 
2. die Landwehr; 
die Marine in: 
1. die Flotte, 
2. die Seewehr. 
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienst 
bereit. Beide sind die Bildungsschulen der ganzen Nation 
für den Krieg. ( 3; s. auch § 6, 7, 13 u. 16.) 
Der Militärdienst bildet die Schule für die heranwachsende Jugend: 
in Ordnung, Pünktlichkeit, Reinlichkeit, Gehorsam und Treue und bezweckt 
die Sicherheit des Staates, ohne die jede produktive Arbeit unmöglich ist. 
Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden 
Heeres und der Flotte bestimmt. (§ 5.) 
Bezüglich der Ableistung der Wehrpflicht in den Schutzgebieten 
s. Gesetz vom 7. und 18. Juli 1896 und vom 26. Juli 1896, S. 669. 
Soweit in Nachstehendem über die Dauer der Dienst- 
pflicht für das stehende Heer, die Flotte und für die 
Landwehr oder die Seewehr die Rede ist, gilt dies nur 
für den Frieden. 
Im Kriege entscheiden darüber allein die Bedürf- 
nisse und werden alsdann alle Abteilungen des Heeres 
und der Marine, soweit sie einberufen sind, von den 
Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach Maßgabe 
des Abgangs ergänzt. (§ 14 des zit. Gesetzes.) 
Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation 
des Landsturmes bestimmt der Kaiser. (& 6, Sat 1 des zit. Gesetzes.) 
Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres 
auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Be- 
stimmungen des Kaisers zu treffen. (§ 6, Gesetz vom 2. Mai 1874, S. 45.) 
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, 
sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armeekorps-Bezirke 
  
 
	        
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