Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

626 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt: 
Preußen und die unter tt seiner Verwaltung stehenden Kontingent mit 392979 
Bayernn . „ 55424 
Sachsen. 37711 
Württembetrergn ,. 19725 
Von der Friedenspräsenzstärle gehen 2000 Oebononichandwerter 
ab, für deren Ersatz Civilhandwerker beizuziehen sind. 
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf Friedenspräsenzstärke nicht 
in Anrechnung. 
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. 
(§ 2 des Gesetzes vom 25. März 1899, S. 218.) 
Nach diesem Gesetz wird die Zahl der Formationen 1910 betragen: 
bei der Infanterte 633 Bateillone 
„ „ Kavallerie 510 Eskadrons 
„ „ Feldartillerie 574 Batterien 
„ „ Fußmartillerie . 40 Bataillone 
„ den Pionieren 29 „ 
„ „ Verkehrstruppen 12 2 
„ dem Tran 23 „ 
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhnng der 
Friedenspräsenzstärke nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes und die 
Verteilung jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso 
wie die Zahl der Stellen für Offiziere, Aerzte, Beamte und Unteroffiziere 
der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat. 6# 3.) 
Der Kaiser bestimmt innerhalb der gesetzlich festgesetzten Präsenz- 
stärke für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine ein- 
zustellenden Rekruten. 
Der Gesamtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer 
Verwaltung stehende Reichs-Militärkontingent durch das preußische Kriegs- 
ministerium, für die übrigen Reichs-Militärkontingente durch die be- 
treffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke verteilt, und zwar 
nach dem Verhältnis der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vor- 
handenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militär- 
bflichtigen ausschließlich berienigen der seemännischen Bevölkerung. (Sien. 
Bericht vom 12. Januar 1887. 
Die Verteilung des Ersatzedars für die Marine findet durch das 
preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen, zur Ein- 
stellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen der see- 
männischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der 
seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf 
geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den 
für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenanteil nicht auf- 
zubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke 
  
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