XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 627
desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueber-
zähligen verteilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-
Bezirke können im Bedürfnisfalle im Frieden zur Rekrutengestellung für
Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße heran-
gezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen
in Gemäßheit des § 12 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichsgesetzbl. S. 103) zur
Aushebung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegsministerien
unter einander.
Für die Zuteilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen
des Reichsheeres ist im übrigen das militärische Bedürfnis maßgebend.
(Art. II, § 1 des Gesetzes vom 26. März 1893, S. 185.)
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die
Mamschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten 3,
alle übrigen Mannschaften die ersten 2 Jahre zum unnnterbrochenen
Dienst bei den Fahnen verpflichtet.
Im Falle notwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des
Kaisers die nach der Bestimmung des ersten Absatzes zu entlassenden
Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche
Zurückbehaltung zählt für eine Uebung, in sinngemäßer Anwendung
des letzten Absatzes des § 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung
zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. 1867, S. 131).
(* 1 des Art. II des Gesetzes vom B. August 1893, S. 234.) ·
Mannschaften, welche nach einer zweijährigen aktiven Dienstzeit ent-
lassen worden sind (§ 1), kann im ersten Jahre nach ihrer Entlassung
die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit, in welcher sie zum
aktiven Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden.
Die Bestimmung des § 60 Ziff. 3 des Reichs-Militärgesetzes vom
2. Mai 1874 (Geichsgesetzbl. 1874, S. 45) findet auf die nach zweijähriger
aktiver Dienstzeit entlassenen Mannschaften keine Anwendung. Auch be-
dürfen diese Mannschaften keiner militärischen Genehmigung zum Wechsel
des Aufenhalts. (6 2.) Z
Alle diesem Artikel entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
die bezüglichen Festsetzungen des § 6 des Gesetzes, betreffend die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, und des § 2 des
Artikels II des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom
11. Februar 1888 (Neichsgesetzbl. 1888, S. 11) treten außer Kraft. (8 4.)
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des
Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden
Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere
3 Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots
nur 3 Jahre. (§ 3 des Gesetzes vom 25. März 1899, S. 214.)
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung
des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871, S. 9)
unter III §8 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-