Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

628 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
konvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870, S. 658) zur 
Anwendung. (Art. III des Gesetzes vom 25. März 1899.) 
Es bestehen: 
Das Militärkabinet in Berlin. 
Dasselbe bearbeitet die Entschließungen des Kaisers in Militär- 
angelegenheiten. 
1. Das Kriegsministerium in Berlin 
für die Armeekorps: Garde, I—XI und XIV—XVIII. 
Dasselbe ist abgeteilt in 6 Abteilungen und zwar: I. Central-Depar- 
tement mit der Ministerial-und der Intendanturabteilung. II. Allgemeines 
Kriegsdepartement mit einer Armee-, Infanterie-, Kavallerie-, Feldartillerie-, 
Fußartillerie-Abteilung und einer Abteilung für Ingenieur= und Pionier-An- 
elegenheiten. Von diesem Departement ressortieren: Die Inspektion der 
Infämterieschulen, die Gewehr-Prüfungs-Kommission, die Artillerie-Prüfungs- 
Kommission, die Zeuthaus-Nerwaltung= der Armee-Musikinspizient, die Feld- 
zeugmeisterei, das Militärreitinstitut, die Inspektion des Militär-Veterinär= 
wesens. Auch zählt hieher die Abteilung für persönliche Angelegenheiten und 
die geheime Kriegskanzlei. III. Armee-Verwaltungsdepartement mit dem 
Kassen-, dem Verpflegungs-, dem Bekleidungs-, dem Unterkunfts-, dem 
Uebungsplatz und der Bau-Abteilung. Von diesem Departement ressortieren: 
Die Prüfungskommission für höhere Intendanturbeamte und die General- 
militärkasse. IV. Das Versorgungs= und Justiz-Departement mit der Pensions-, 
der Versorgungs= und der Justiz-Abteilung. Von diesem Departement ressor- 
tieren: Die Inspektion für die militärischen Strafanstalten, das Direktorium 
des großen Militär-Waisenhauses in Potsdam und die evangelische und die 
katholische Feldprobstei. V. Die Remonteinspektion, von welcher die Remon- 
tierungskommissionen und die Remontedepots ressortieren. VI. Die Medicinal- 
abteilung, von der die Kaiser Wilhelm-Akademie für das militärärztliche 
Bildungswesen und die Intendantur der militärischen Institute ressortieren. 
2. Das Kriegsministerium in München für die 3 bayerischen Armeekorps. 
Dasselbe besteht aus 7 Abteilungen und zwar: Die Central-Abteilung, 
die Abteilung für persönliche Angelegenheiten, die Abteilung für allgemeine 
Armee-Angelegenheiten, Abteilung für Artillerie= und Waffenwesen, die 
Militär-Verwaltungsabteilung, die Abteilung für das Invalidenwesen, die 
Medicinal-Abteilung. Dem Kriegsministerium sind unterstellt: Die General- 
Inspektion der Armee, der Generalstab in München, die Generalkommandos, 
die Inspektion der Kavallerie, der Fußartillerie-Brigade, die Inspektion des 
Ingenieur-Korps und der Festungen, die Inspektion der Militärbildungs- 
anstalten, die Inspektion der technischen Institute, der Artillerie= und Train- 
depot-Direktion, die Inspektion der Unteroffizierschule, die Inspektion der 
Militär-Strafanstalten, die Sanitätsämter und die Korpsintendanturen, die 
Militär-Schießschule, die Intendantur der militärischen Institute, die Remonte- 
Inspektion, das Gendarmeriekorps und die General-Militärkasse. 
3. Das Kriegsministerium in Dresden für die Armeekorps XII und XIX. 
Dieses besteht aus 5 Abteilungen und zwar: Die allgemeine Armee- 
abteilung, die Armee= und Verwaltungs-Abteilung, die Justiz= und Ver- 
sorgungsabteilung, die Abteilung für persönliche Angelegenheiten, die Medizinal- 
abteilung, der Militärbevollmächtigte in Berlin, der Remonteinspekteur, der 
Vorsitzende der Remontekommission, der Inspicient der Waffen bei den Truppen, 
der Inspicient des Artillerie-Materials, das Kommando der Pieniere.
	        
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