Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

40 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
§ 3. 
1. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben. 
2. Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigentum, 
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden 
Prinzipien behandelt. 
. § 4. 
1. Dieienigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, betreffs 
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll 
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die 
Bezeichnung der Regimenter r2c., die Uniformierung, Garnisonierung, das 
Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe 
nicht berührt. 
2. Die Beteiligung bayerischer Offiziere an den für höhere militär- 
wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des 
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. 
Wenn sich infolge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials 
ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlantes der 
Bundesverfassung unter Ziffer II §§ 1 bis 26 ein Irrtum unterlaufen 
ist, behalten sich die kontrahierenden Teile dessen Berichtigung vor. 
XVI. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich 
sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen 
Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifiziert 
werden. 
  
Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg 
vom 21./25. Nov. 1870 (Bundesges.-Bl. S. 654, 657, 658.) 
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Mojestät 
der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Ver- 
fassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen 
Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
— folgen die Namen — von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung 
und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten die nachstehende 
Militärkonvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Teil des Deutschen 
Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der an- 
liegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz und
	        
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