II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 41
Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung
oder Kriegsbereitschaft. Artikel
rtikel 2.
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württem-
bergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur
Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß voll-
endet sein.
Artikel 3.
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu
bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vier-
zehnte (nun dreizehnte) Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren eigenen Fahnen
und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und
selbständigen Bataillone des Armeekorps die enesprechende laufende Nummer
in dem Deutschen Bundesheere neben der Numerierung im Königlich
Württembergischen Verbande.
Artikel 4.
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter
den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes-
feldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage
und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise ausgenommen, daß es
an der betreffenden Stelle heißt:
„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegs-
gesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehr-
liebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“
Artikel 5.
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und
Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine
Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandierenden
für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des
Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Moajestät der König von
Württemberg genießt als Chef seiner Truppen die ihm Allerhöchst zu-
stehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen
Befugnisse samt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkenutnissen
gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des
Armeekorpskommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen
Kriegsministeriums hinausgehen.
Artikel 6.
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung
zustehenden Rechte der Disponierung über alle Bundestruppen und ihrer
Dislozierung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württem-
bergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten
bleiben und im eigenen Lande disloziert sein; eine hiervon abweichende
Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislozierung anderer deutscher
Truppenteile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur
mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen,
loseen. es sich um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen
andelt.