Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschniit: Das Reichskriegswesen. 647 
Fortifkationen von Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiete auf ge- 
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in voll- 
kommen verteidigungsfähigem Stande. (Schlußprotokoll 14 § 1.) Solche neu 
angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in 
das ausschließliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen 
wird gemeinsames Eigentum der Staaten des Bundes. In Betreff 
dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 
1869, werche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vor- 
maligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.“ 
(Bundesrats-Protokoll 1879 S. 109 und Gesetz vom 25. Mai 1873 S. 113.) 
Auf Württemberg findet der Art. 65 der Reichs-Verfassung mit 
folgender Modifikation Anwendung: 
„Ueder die dem Bundesfeldherrn zustehende Berechtigung, neue 
Befestigunzen innerhalb des Königreichs Württemberg anzulegen, wird sich 
der Bundesfeldherr eintretenden Falles mit dem König von Württemberg 
ins Benehnen setzen.“ (Militärkonvention Art. 7, Reichs-Verf. Art. 64 Abs. 2.) 
Für das Festungswesen ist im Bundesrat ein besonderer Ausschuß 
eingesetzt. (Siehe Reichs-Verf. Art. 8 Ziffer 1.) 
Reichsfestungen sind: Bitsch, Diedenhofen, Germersheim, Glatz, 
Glogau, Graudenz, Ingolstadt, Koblenz mit Ehrenbreitstein, Köln, Königs- 
berg, Königstein, Küstrin, Magdeburg, Mainz, Metz, Neisse, Neubreisach, 
Pillau, Posen, Rastatt, Saarlouis, Spandau, Straßburg, Thorn, Tor- 
gau, Ulm, Wesel. (Siehe Bekanntmachung vom 2. August 1906 S. 857.) 
Die Festungen Erfurt, Kolberg, Kosel, Minden, Stettin, Stral- 
und und Wittenberg sind eingegangen. (Siehe Gesetz vom 30. Mai 1873 
125. " 
Die Festungskommandeure werden vom Kaiser ernannt. (Reichs- 
Verf. Art. 64) Ueber deren Befugnisse hinsichtlich der Beschränkungen des 
Grundeigentums in der Umgebung von Festungen siehe Gesetz vom 
21. Dezember 1871 S. 459, abgeändert durch Art. 54 Abs. 2 des 
E.-Ges. zum B. G.-B 1896 S. 621. 
Ueber die Verhältnisse der Festung Ulm s. Vertrag vom 16. Juni 
1874 zwischen Bayern und Württemberg einerseits und dem Keiser 
im Namer des Reichs andererseits. S. auch Verordnung vom 27. No- 
vember und 12. Dezember 1872. 
Alle Festungswerke sind Reichseigentum. (Reichs-Verf. Art. 63 Abs. 4). 
In Betreff der Uebergabe einer Festung an den Feind s. Militär- 
Strafgesetztuch § 73 und 121 (Neichs-Gesetzbl. 1872 S. 187) und hinsicht- 
lich strafbarer Handlungen in Betreff von Festungen und Festungsplänen 
s. Strafgesezbuch § 90, 92, 360 Ziff. 1. 
Die Zuständigkeit der Militärgerichte in Festungen ist im Militär- 
Strafgesetzbuch von 1872 geregelt. 
Ueber die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
Neichs Berweltung bestimmten Gegenstände siehe Gesetz vom 25. Mai 
873 S. 113. 
  
  
  
 
	        
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