XXXVI. Abschniit: Das Reichskriegswesen. 647
Fortifkationen von Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiete auf ge-
meinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in voll-
kommen verteidigungsfähigem Stande. (Schlußprotokoll 14 § 1.) Solche neu
angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in
das ausschließliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen
wird gemeinsames Eigentum der Staaten des Bundes. In Betreff
dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli
1869, werche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vor-
maligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.“
(Bundesrats-Protokoll 1879 S. 109 und Gesetz vom 25. Mai 1873 S. 113.)
Auf Württemberg findet der Art. 65 der Reichs-Verfassung mit
folgender Modifikation Anwendung:
„Ueder die dem Bundesfeldherrn zustehende Berechtigung, neue
Befestigunzen innerhalb des Königreichs Württemberg anzulegen, wird sich
der Bundesfeldherr eintretenden Falles mit dem König von Württemberg
ins Benehnen setzen.“ (Militärkonvention Art. 7, Reichs-Verf. Art. 64 Abs. 2.)
Für das Festungswesen ist im Bundesrat ein besonderer Ausschuß
eingesetzt. (Siehe Reichs-Verf. Art. 8 Ziffer 1.)
Reichsfestungen sind: Bitsch, Diedenhofen, Germersheim, Glatz,
Glogau, Graudenz, Ingolstadt, Koblenz mit Ehrenbreitstein, Köln, Königs-
berg, Königstein, Küstrin, Magdeburg, Mainz, Metz, Neisse, Neubreisach,
Pillau, Posen, Rastatt, Saarlouis, Spandau, Straßburg, Thorn, Tor-
gau, Ulm, Wesel. (Siehe Bekanntmachung vom 2. August 1906 S. 857.)
Die Festungen Erfurt, Kolberg, Kosel, Minden, Stettin, Stral-
und und Wittenberg sind eingegangen. (Siehe Gesetz vom 30. Mai 1873
125. "
Die Festungskommandeure werden vom Kaiser ernannt. (Reichs-
Verf. Art. 64) Ueber deren Befugnisse hinsichtlich der Beschränkungen des
Grundeigentums in der Umgebung von Festungen siehe Gesetz vom
21. Dezember 1871 S. 459, abgeändert durch Art. 54 Abs. 2 des
E.-Ges. zum B. G.-B 1896 S. 621.
Ueber die Verhältnisse der Festung Ulm s. Vertrag vom 16. Juni
1874 zwischen Bayern und Württemberg einerseits und dem Keiser
im Namer des Reichs andererseits. S. auch Verordnung vom 27. No-
vember und 12. Dezember 1872.
Alle Festungswerke sind Reichseigentum. (Reichs-Verf. Art. 63 Abs. 4).
In Betreff der Uebergabe einer Festung an den Feind s. Militär-
Strafgesetztuch § 73 und 121 (Neichs-Gesetzbl. 1872 S. 187) und hinsicht-
lich strafbarer Handlungen in Betreff von Festungen und Festungsplänen
s. Strafgesezbuch § 90, 92, 360 Ziff. 1.
Die Zuständigkeit der Militärgerichte in Festungen ist im Militär-
Strafgesetzbuch von 1872 geregelt.
Ueber die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer
Neichs Berweltung bestimmten Gegenstände siehe Gesetz vom 25. Mai
873 S. 113.