Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 649 
auch insofern, als die Erweiterung über den Zweck der Sicherheit der 
Festung hinaus lediglich zum Zwecke der Entwicklung der Handels= und 
Verkehrsinteressen der betreffenden Stadt erfolgt. 
Sofern sich in deutschen Reichsfestungen die für den öffentlichen 
Verkehr bestimmten Tore und Torbrücken im Laufe der Zeit als un- 
zulänglich für diesen Verkehr erweisen, haben die betreffenden Gemeinden 
Anspruch darauf, daß diese Tore und Torbrücken, soweit ein fortifika- 
torisches Interesse nicht entgegensteht, auf Kosten des Reichs erweitert 
werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Erweiterungen im Interesse 
des Verkehrs notwendig und fortifikatorisch zulässig sind, wird in letzter 
Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und 
Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen. (Art. W.) 
Alle Einnahmen und Ausgaben, welche durch die Umgestaltung 
oder Schleifung deutscher Reichsfestungen entstehen, müssen für jedes 
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden 
(Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher 
Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist jedesmal 
spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem 
Bundesrate und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzu- 
legen. (Art. VII.) (Vergl. auch § 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1874, S. 107.) 
Die Festungs-Reichsrayonkommission. 
Dies ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Militär- 
kommission, in welcher die Staaten, in deren Gebiete Festungen liegen, 
vertreten sind. (Gesetz vom 21. Dezember 1871 8 31, S. 459.) 
Die Rayonkommission entscheidet endgültig über die Beschrän- 
kungen, denen die Benützung des Grundeigentums innerhalb des 
Rayons der permanenten Festungen unterliegt, insbesondere Rekurse 
gegen Anordnungen und die Entscheidungen der Kommandanturen in 
Rayonangelegenheiten. 
Der Kommission kommt die endgültige Entscheidung in Baupolizei- 
sachen im Festungsrayon zu. Auch hat sie über alle größeren Anlagen 
(Eisenbahnen, Straßen, Teiche 2c.) zu beraten, sowie über die Bebauungs- 
pläne im dritten Festungsrayon zu entscheiden. (Vergl. Bekanntmachung vom 
2. August 1904 S. 327 betr. Erweiterung der Befestigungsanlagen von Posen und 
ihrer Rayons, vom 3. Oktober 1904 S. 371 von Cuxhaven, vom 17. Oktober 1904 
S. 383 von Metz, vom 8. Mai 1905 S. 412 von Wilhelmshaven.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. Kapitel. 
Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres. 
Laut Art. 63 Abs. 1 der Reichs-Verfassung bildet die gesamte 
Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, das in Krieg und Frieden 
unter dem Befehle des Kaisers steht. (Sten. Bericht 1867 S. 150.)
	        
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