XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 649
auch insofern, als die Erweiterung über den Zweck der Sicherheit der
Festung hinaus lediglich zum Zwecke der Entwicklung der Handels= und
Verkehrsinteressen der betreffenden Stadt erfolgt.
Sofern sich in deutschen Reichsfestungen die für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Tore und Torbrücken im Laufe der Zeit als un-
zulänglich für diesen Verkehr erweisen, haben die betreffenden Gemeinden
Anspruch darauf, daß diese Tore und Torbrücken, soweit ein fortifika-
torisches Interesse nicht entgegensteht, auf Kosten des Reichs erweitert
werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Erweiterungen im Interesse
des Verkehrs notwendig und fortifikatorisch zulässig sind, wird in letzter
Instanz durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und
Verkehr und für das Landheer und die Festungen getroffen. (Art. W.)
Alle Einnahmen und Ausgaben, welche durch die Umgestaltung
oder Schleifung deutscher Reichsfestungen entstehen, müssen für jedes
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden
(Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher
Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist jedesmal
spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem
Bundesrate und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzu-
legen. (Art. VII.) (Vergl. auch § 16 des Gesetzes vom 11. Juni 1874, S. 107.)
Die Festungs-Reichsrayonkommission.
Dies ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Militär-
kommission, in welcher die Staaten, in deren Gebiete Festungen liegen,
vertreten sind. (Gesetz vom 21. Dezember 1871 8 31, S. 459.)
Die Rayonkommission entscheidet endgültig über die Beschrän-
kungen, denen die Benützung des Grundeigentums innerhalb des
Rayons der permanenten Festungen unterliegt, insbesondere Rekurse
gegen Anordnungen und die Entscheidungen der Kommandanturen in
Rayonangelegenheiten.
Der Kommission kommt die endgültige Entscheidung in Baupolizei-
sachen im Festungsrayon zu. Auch hat sie über alle größeren Anlagen
(Eisenbahnen, Straßen, Teiche 2c.) zu beraten, sowie über die Bebauungs-
pläne im dritten Festungsrayon zu entscheiden. (Vergl. Bekanntmachung vom
2. August 1904 S. 327 betr. Erweiterung der Befestigungsanlagen von Posen und
ihrer Rayons, vom 3. Oktober 1904 S. 371 von Cuxhaven, vom 17. Oktober 1904
S. 383 von Metz, vom 8. Mai 1905 S. 412 von Wilhelmshaven.)
8. Kapitel.
Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
Laut Art. 63 Abs. 1 der Reichs-Verfassung bildet die gesamte
Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, das in Krieg und Frieden
unter dem Befehle des Kaisers steht. (Sten. Bericht 1867 S. 150.)